Genehmigung der Kleinkläranlage
Vor der Errichtung einer Kleinkläranlage muss eine entsprechende „wasserrechtliche Genehmigung“ vorliegen. Genehmigt werden nur Anlagen, die korrekt dimensioniert sind und den geltenden Bestimmungen entsprechen.
Die wasserrechtliche Erlaubnis wird von der Behörde erteilt und kann jederzeit widerrufen werden. Damit ist sichergestellt, dass sich Anlagen auch immer auf dem neuesten Stand der Technik befinden.
An jedem Standort werden von der Behörde darüber hinaus bestimmte Reinigungsklassen vorgeschrieben. Diese müssen zwingend eingehalten werden.
Reinigungsklassen werden mit Buchstaben bezeichnet, zusätzlich erforderliche Klärmaßnahmen mit einem +Zeichen davor. Die Einhaltung der entsprechend festgelegten Parameter und der geforderten Abwasserqualität muss laufend überprüft werden.
Dadurch wird eine höhere Ablaufqualität erreicht. Das soll helfen, Gewässer besser zu schützen.
Viele ältere Anlagen müssen deshalb nachgerüstet werden. Die Modernisierung wird von der Behörde gefordert und muss vom Betreiber selbst durchgeführt werden. Ansonsten droht ein Entzug der wasserrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Kleinkläranlage.
Planung der Kleinkläranlage
Die Kleinkläranlage muss allen geltenden Bestimmungen der DIN und des DWA-Regelwerks entsprechen.
Eine Planung durch einen Fachbetrieb oder der Kauf einer bereits vorgefertigten Anlage ist deshalb in der Regel nicht vermeidbar. Lediglich für Pflanzenkläranlagen gibt es auch entsprechende Selbstbausätze.
Kosten für die Errichtung der Kleinkläranlage
Je nach gewähltem oder zugelassenem Anlagentyp liegen die Kosten für eine Kleinkläranlage sehr unterschiedlich. Es können bei Neuerrichtung aber auch Förderungen beantragt werden.