Was genau ist eigentlich eine Loggia?
Für die ursprünglich aus Italien stammende Loggia gibt es hierzulande heutzutage unterschiedliche Begriffe, die auch mit regionalen Unterschieden mehr oder weniger gebräuchlich sein können:
- Freisitz
- Laubengang
- Laube
Der wichtigste Unterschied zu einem Balkon besteht darin, dass sich eine Loggia innerhalb der sogenannten Kubatur eines Gebäudes befindet und nicht extra an die Außenwand angesetzt ist. Ist also ein gewöhnlicher Balkon lediglich mit seitlichen Sichtschutzwänden und einer Überdachung versehen, spricht man deshalb streng genommen noch nicht von einer Loggia. Bei einer echten Loggia handelt es sich zwar wie beim Balkon um eine Art Außenraum. Dieser ist aber durch die in der Regel von Mauern umschlossene Raumsituation mit nur einer offenen Seite durchaus vielseitiger nutzbar als ein normaler Balkon.
Das gilt es zum Thema Loggia und Wohnfläche zu wissen
Grundsätzlich werden Loggien beim Mietrecht und den damit verwandten Rechtsmaterien ähnlich wie ein Balkon oder eine Terrasse behandelt. Allerdings ist hierzu anzumerken, dass die exakte Berechnung der Wohnfläche bzw. der Gebäudenutzfläche nur dann wirkliche Bedeutung hat, wenn es sich um öffentlich geförderten Wohnraum oder um eine Immobilie im vollen Anwendungsbereichs des MRG handelt.
Finden die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung aus dem Jahr 2004 tatsächlich Anwendung, so kann die Grundfläche einer Loggia in der Regel zu 25 Prozent bei der Berechnung der Gesamtwohnfläche berücksichtigt werden. Sollte die Loggia beispielsweise durch die Aussicht auf einen besonders schönen Park von zentraler Bedeutung für den luxuriösen Charakter einer Mietwohnung sein, so können in Ausnahmefällen auch bis zu 50 Prozent der Fläche als Wohnfläche veranschlagt werden.
So verhält es sich bei einer vollständig verglasten Loggia
Manchmal werden Loggien mittlerweile verglast, um so einen noch besseren Schutz vor Wind und Wetter zu realisieren. Trotzdem kann die Fläche der Loggia deshalb nicht zu 100 Prozent als Wohnfläche gewertet werden, da es sich nach wie vor nicht um einen beheizten und damit zu Wohnzwecken nutzbaren Raum handelt. Allerdings dürfte eine Verglasung in vielen Fällen ein Argument dafür sein, die Loggia zu 50 % in die Berechnung der Wohnfläche einfließen zu lassen und nicht nur zu 25 Prozent.
Die Berechnungsmethode ähnelt damit dem Wert, der in der Regel auch für beheizte Wintergärten veranschlagt wird.