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Wohnfläche

Loggia: Wohnfläche korrekt berechnen – Das gilt es zu beachten

Von Gregor Fuchs | 25. September 2024
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Gregor Fuchs
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Quellenangabe in Zwischenablage kopiert! Gregor Fuchs, “Loggia: Wohnfläche korrekt berechnen – Das gilt es zu beachten”, Hausjournal.net, 25.09.2024, Hrsg: about:publishing, Abgerufen am 24.06.2025, https://www.hausjournal.net/loggia-wohnflaeche

Loggien bieten zusätzlichen Wohnraum und steigern die Lebensqualität. Doch wie wird ihre Fläche korrekt berechnet und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es? Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen rund um die Anrechnung der Loggia zur Wohnfläche.

loggia-wohnflaeche
Loggien zählen meist anteilig zur Wohnfläche

Die Wohnfläche der Loggia: Das sollten Sie wissen

Die Anrechnung der Loggia zur Wohnfläche ist ein entscheidender Aspekt bei Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen. Loggien sind geschützte Außenbereiche, die zur Erhöhung der Lebensqualität beitragen, aber ihre Fläche wird nicht vollständig angerechnet. Hierbei gelten spezifische Regelungen und Verordnungen.

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  1. Anteilige Anrechnung: Die Grundfläche einer Loggia wird üblicherweise nur anteilig zur Wohnfläche hinzugerechnet. Die Anrechnung variiert je nach baulicher Qualität und regionalen Gepflogenheiten.
  2. Wohnflächenverordnung (WoFIV): Diese Verordnung gilt für Mietverträge, die nach dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden. Laut WoFIV wird die Fläche von Loggien in der Regel zu einem Viertel, maximal jedoch zur Hälfte, angerechnet.
  3. Zweite Berechnungsverordnung (II. BV): Für Mietverträge, die vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden, ist die II. BV relevant. Auch nach dieser Verordnung dürfen Loggien bis zur Hälfte ihrer Fläche als Wohnfläche angerechnet werden.

Die exakte Anrechnung hängt von den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen und den individuellen Vertragsvereinbarungen ab. Im Zweifelsfall empfiehlt sich immer die Rücksprache mit einer Fachkraft.

Berechnungsmethoden der Wohnfläche: Zwei Ansätze

Je nach Vertragsdatum kommen zwei unterschiedliche Verordnungen zur Anwendung, die die Anrechnung von Loggien regeln.

  1. Wohnflächenverordnung (WoFIV): Diese gilt für alle Mietverträge ab dem 1. Januar 2004. In der Regel wird die Fläche von Loggien zu einem Viertel angerechnet, kann jedoch bei hochwertiger Ausstattung bis zur Hälfte berücksichtigt werden.
  2. Zweite Berechnungsverordnung (II. BV): Für Mietverträge vor dem 1. Januar 2004 ist die II. BV maßgeblich, welche ebenfalls eine Anrechnung bis zur Hälfte der Loggia-Fläche erlaubt, sofern keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden.

Es ist entscheidend, dass der Mietvertrag klar angibt, welche Berechnungsgrundlage angewendet wird. Bei Unsicherheiten sollten Sie eine Fachkraft konsultieren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Sonderfall „Ortsüblichkeit“

Die Anrechnung von Loggien kann regional unterschiedlich gehandhabt werden, abhängig von den ortsüblichen Berechnungsmethoden. Diese regionale Praxis kann von den allgemeinen Regeln abweichen und wird in manchen Städten oder Kreisen durch spezielle Normen wie die DIN 277 beeinflusst, welche loggienähnliche Flächen anders bewerten.

Falls Sie sich unsicher sind, welche Methode in Ihrer Region angewendet wird, sollten Sie bei örtlichen Ämtern, dem Mieterverein oder einer spezialisierten Fachkraft nachfragen. Eine präzise Klärung kann Missverständnisse vermeiden und sicherstellen, dass die Loggia korrekt zur Wohnfläche angerechnet wird.

Beispielrechnung: So berechnen Sie die Wohnfläche Ihrer Loggia

Um die Wohnfläche Ihrer Loggia zu berechnen, benötigen Sie die Grundfläche sowie die im Mietvertrag angegebene Berechnungsmethode. Der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses entscheidet, welche Methodik zur Anwendung kommt:

  1. Mietverträge ab dem 1. Januar 2004: Gemäß der Wohnflächenverordnung wird die Loggia normalerweise zu 25% ihrer Grundfläche angerechnet. Eine Loggia von 10 Quadratmetern würde somit 2,5 Quadratmeter zur Wohnfläche beitragen. Bei hochwertiger Ausführung können es bis zu 5 Quadratmeter sein.
  2. Mietverträge vor dem 1. Januar 2004: Hier gilt die II. BV. Eine Loggia derselben Größe könnte ebenfalls bis zu 5 Quadratmeter zur Wohnfläche hinzugerechnet werden.

Schritt-für-Schritt-Anleitung:

  1. Messen Sie die Grundfläche Ihrer Loggia in Quadratmetern.
  2. Ermitteln Sie die Berechnungsmethode aus Ihrem Mietvertrag (WoFlV oder II. BV).
  3. Berechnen Sie den entsprechenden Anteil der Grundfläche (25% oder bis zu 50%).
  4. Multiplizieren Sie die Grundfläche der Loggia mit dem ermittelten Prozentsatz.

Ein Beispiel: Bei einer Loggia von 10 Quadratmetern und einem Mietvertrag nach dem 1. Januar 2004 rechnen Sie standardmäßig mit 2,5 Quadratmetern, bei hochwertiger Gestaltung können es bis zu 5 Quadratmeter sein.

Diese Beispielrechnung dient zur Orientierung. Im Zweifel sollte eine Fachkraft hinzugezogen werden, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Artikelbild: Vladimir Shulikovskiy/Shutterstock

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