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Wohnfläche

Terrassenfläche: So wird sie zur Wohnfläche!

Von Gregor Fuchs | 23. Oktober 2024
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Gregor Fuchs
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Quellenangabe in Zwischenablage kopiert! Gregor Fuchs, “Terrassenfläche: So wird sie zur Wohnfläche!”, Hausjournal.net, 23.10.2024, Hrsg: about:publishing, Abgerufen am 25.06.2025, https://www.hausjournal.net/terrasse-wohnflaeche

Die Berechnung der Terrassenfläche bei der Wohnflächenberechnung ist oft unklar. Dieser Artikel erläutert die relevanten Normen und Besonderheiten, um die Anrechenbarkeit Ihrer Terrasse zu bestimmen.

terrasse-wohnflaeche
Eine Terrasse zählt meist anteilig zur Wohnfläche

Die Berechnung der Terrassenfläche – Das sollten Sie wissen

Bei der Berechnung der Terrassenfläche ist es wichtig zu verstehen, welche Aspekte für die Anrechnung auf die Wohnfläche maßgeblich sind. Hierbei spielen spezifische Richtlinien und Normen eine entscheidende Rolle, die je nach Immobilie unterschiedlich angewendet werden.

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Relevante Faktoren

Unterschiedliche Verordnungen und Normen legen fest, in welchem Umfang eine Terrasse zur Wohnfläche zählt. In der Regel beträgt der Anteil 25 % der Terrassenfläche. Unter bestimmten Umständen, wie etwa einer hochwertigen Ausstattung oder Überdachung, kann dieser Anteil auf bis zu 50 % erhöht werden.

Praktische Tipps zur Berechnung

Um die Terrassenfläche korrekt in die Wohnfläche einzubeziehen, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Ermittlung der Grundfläche: Messen Sie die gesamte Fläche der Terrasse in Quadratmetern.
  2. Anwendung des Anrechnungsfaktors: Bestimmen Sie den relevanten Anrechnungsfaktor basierend auf der jeweiligen Norm oder Verordnung.
  3. Berechnung: Multiplizieren Sie die gemessene Fläche mit dem Anrechnungsfaktor, um die anrechenbare Fläche zu erhalten.

Besondere Fälle

Sollte Ihre Terrasse besonders gut ausgestattet sein, wie etwa durch hochwertige Bodenbeläge, Überdachungen oder zusätzlichen Wind- und Sichtschutz, kann der Anrechnungsbetrag höher sein. In solchen Fällen empfehlen wir, die spezifischen Anforderungen der gültigen Berechnungsgrundlage genau zu prüfen oder einen Experten hinzuzuziehen, um die genaue Anrechenbarkeit klären zu lassen.

Wichtige Hinweise

  • Neubauten: Für Neubauten gilt in der Regel die Wohnflächenverordnung (WoFlV), welche seit dem 1. Januar 2004 relevant ist.
  • Altbauten: Bei Altbauten könnten ältere Normen wie die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) oder gegebenenfalls individuelle Vereinbarungen weiterhin in Kraft sein.
  • Korrektur bei Abweichungen: Falls die berechnete Wohnfläche erheblich von den Angaben im Mietvertrag abweicht, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Mietminderung oder Rückforderungen zu viel gezahlter Miete.

Es ist ratsam, die jeweilige Berechnungsgrundlage im Miet- oder Kaufvertrag zu überprüfen, um Missverständnisse zu vermeiden und die Wohnfläche korrekt zu ermitteln.

Unterschiedliche Berechnungsmethoden – Ein Überblick

Bei der Berechnung der Wohnfläche einer Terrasse können unterschiedliche Methoden herangezogen werden. Diese Methoden berücksichtigen unterschiedliche Faktoren und führen daher zu variierenden Ergebnissen.

1. Wohnflächenverordnung (WoFlV):

  • Die WoFlV ist seit 2004 für öffentlich finanzierte Wohnbauten bindend.
  • Grundflächen von Terrassen werden zu 25 % angerechnet, in Ausnahmefällen kann dieser Wert auf bis zu 50 % steigen, etwa bei gehobener Ausstattung oder Überdachungen.

2. Zweite Berechnungsverordnung (II. BV):

  • Diese Verordnung gilt für vor 2004 erbaute Altbauten, sofern keine wesentlichen baulichen Veränderungen vorgenommen wurden.
  • Terrassenflächen dürfen mit bis zu 50 % in die Wohnfläche einbezogen werden.

3. DIN 277:

  • Diese Norm wird oft im privaten Wohnbau angewendet.
  • Terrassenflächen werden zu 25 % angerechnet, bei Überdachung erhöht sich die Anrechenbarkeit auf bis zu 50 %.

4. DIN 283:

  • Obwohl mittlerweile veraltet, könnte sie bei alten Miet- oder Kaufverträgen noch relevant sein.
  • Terrassenflächen wurden nach dieser Norm nur bis zu 10 % in die Wohnflächenberechnung einbezogen.

Abhängig von der zugrundeliegenden Norm oder Verordnung kann die anrechenbare Fläche Ihrer Terrasse stark variieren. Es ist daher ratsam, bei Miet- oder Kaufverträgen genau zu prüfen, welche Berechnungsgrundlage angewendet wurde, um mögliche Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Besondere Ausstattungsmerkmale – Einfluss auf die Anrechnung

Die Ausstattung Ihrer Terrasse kann maßgeblich beeinflussen, wie stark sie zur Wohnfläche angerechnet wird. Hochwertige und funktionelle Ausstattungsmerkmale können die Bewertung Ihrer Terrasse erhöhen und somit den Anrechnungsfaktor steigern. Beispiele für solche Ausstattungen umfassen:

  • Überdachungen: Diese bieten nicht nur Schutz vor Wetterbedingungen, sondern werten die Terrasse auch funktional auf.
  • Hochwertige Bodenbeläge: Materialien wie Naturstein oder edles Holz verleihen der Terrasse nicht nur ästhetischen Wert, sondern erhöhen auch den Nutzen.
  • Wind- und Sichtschutz: Elemente wie Glaswände oder Holzelemente, die für Privatsphäre und Schutz vor Wind sorgen.
  • Sonnenschutz: Markisen oder fest installierte Schatteneinrichtungen erweitern die Nutzungszeiten der Terrasse und steigern deren Wohnwert erheblich.

Die genaue Bewertung, ob und in welchem Umfang Ihre Terrasse höher angerechnet wird, hängt von spezifischen Gegebenheiten und aktuellen Regelwerken ab. Es ist empfehlenswert, diese Aspekte individuell zu prüfen und gegebenenfalls einen Fachmann zu Rate zu ziehen, um eine präzise Einschätzung zu erhalten.

Wohnfläche falsch berechnet – Was können Sie tun?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Wohnfläche inklusive Terrasse falsch berechnet wurde, sollten Sie zunächst präzise nachmessen und die tatsächlichen Maße mit den im Miet- oder Kaufvertrag angegebenen Zahlen vergleichen. Weicht die berechnete Wohnfläche erheblich ab, können folgende Schritte unternommen werden:

  1. Prüfung der Abweichung: Ermitteln Sie, ob die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % von der angegebenen Fläche abweicht. Dies ist meist die Grundlage für weitere rechtliche Schritte.
  2. Rechtsanspruch prüfen: Bei einer Abweichung von mehr als 10 % haben Mieter das Recht auf Mietminderung und können zu viel gezahlte Miete für bis zu die letzten drei Jahre zurückfordern. Käufer dürfen bei deutlicher Abweichung von den vertraglichen Angaben den Kaufpreis mindern.
  3. Dokumentation: Halten Sie die Ergebnisse Ihrer Messungen und Berechnungen schriftlich fest. Fertigen Sie Fotos und schriftliche Ausführungen an, um Ihre Erkenntnisse zu belegen.
  4. Fachliche Unterstützung: Ziehen Sie bei Unsicherheiten einen Architekten, Bauingenieur oder spezialisierten Gutachter hinzu. Diese Experten können eine offizielle Wohnflächenberechnung vornehmen, die auch vor Gericht bestand hat.
  5. Kommunikation mit der Gegenseite: Informieren Sie Ihren Vermieter oder Verkäufer schriftlich über die festgestellte Abweichung und fordern Sie eine Korrektur der Miet- oder Kaufpreisbasis.

Beachten Sie, dass die genaue Anrechenbarkeit von Terrassenflächen je nach zugrundeliegender Verordnung variieren kann. Ein korrekter Vergleich setzt die Kenntnis der verwendeten Berechnungsgrundlage im Vertrag voraus. Wenn weiterhin Unklarheiten bestehen oder rechtliche Schritte unumgänglich sind, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen.

Artikelbild: Photographee.eu/Shutterstock

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