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Nebenkosten

Nebenkostenabrechnung: Allgemeinstrom richtig verstehen & prüfen

Von Britta Meyer | 7. Januar 2025
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Britta Meyer
Britta Meyer

Britta ist eine begeisterte Heimwerkerin. Vom Keller bis zum Dach hat sie bereits alles selbst repariert und saniert. Diese praktischen Kenntnisse nutzt sie für spannende Artikel.


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Quellenangabe in Zwischenablage kopiert! Britta Meyer, “Nebenkostenabrechnung: Allgemeinstrom richtig verstehen & prüfen”, Hausjournal.net, 07.01.2025, Hrsg: about:publishing, Abgerufen am 09.06.2025, https://www.hausjournal.net/nebenkostenabrechnung-allgemeinstrom

Der Allgemeinstrom darf natürlich anteilig auf die Mieter verteilt werden. Doch gerade diese Kostenform sorgt häufig für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Der Paragraf 2 Nummer 11 der Betriebskostenverordnung regelt die richtige Abrechnung des Allgemeinstroms.

nebenkostenabrechnung-allgemeinstrom

Beleuchtung für allgemein zugängliche Räume

In der Hauptsache handelt es sich beim Allgemeinstrom um den Verbrauch, der für Beleuchtung in allgemein zugänglichen Räumen benötigt wird. Die Hausbeleuchtung, die Außen am Gebäude den Weg und den Eingang beleuchtet, zählt genauso wie der in den Fluren benötigte Strom zum Allgemeinstrom.

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Nicht umlagefähige Stromkosten

Andere Kosten, von denen man auf den ersten Blick vermuten würde, dass sie zum Allgemeinstrom zählen, dürfen jedoch nicht über diesen Punkt auf der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Hier die Kosten, die nicht umgelegt werden dürfen.

  • Strom für die Klingelanlage
  • Strom für den Fahrstuhl
  • Strom für die Heizung
  • Stromkosten für Gemeinschaftsantenne

Garagen und Stellplätze bilden Sonderform

Wenn eine Tiefgarage oder eine Stellfläche für alle Mieter vorhanden ist, kann der dort für die Beleuchtung benötigte Strom als Allgemeinstrom umgelegt werden. Können jedoch nicht alle Mieter diese Stellplätze nutzen, müssen die Stromkosten den Parkplatznutzern angerechnet werden.

Wie darf Allgemeinstrom abgerechnet werden?

Der Schlüssel für die Umlegung des Allgemeinstroms muss schon im Mietvertrag festgehalten sein. Es gibt verschiedenen Varianten, wie der Umlageschlüssel aussehen kann.

  • pro Wohneinheit
  • nach Personenzahl
  • Wohnfläche – häufigste Variante
Tipps & Tricks
Aufpassen sollten Sie, wenn es Bauarbeiten in oder am Haus gegeben hat. Wird dort Strom benötigt, darf der Vermieter diese Kosten nicht auf die Mieter abwälzen.Der Vermieter ist in der Beweispflicht, darauf sollten Sie ihn auch festnageln und die Abrechnung eines Zwischenzählers verlangen. Liegt diese nicht vor, kann der Vermieter in den meisten Fällen auf den Kosten für seinen Allgemeinstrom sitzen bleiben.

Artikelbild: H. Brauer/stock.adobe.com

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