Reduzierter Abstand muss vom Nachbarn erlaubt werden
Eine Terrasse ist ein Bauwerk. Daher gelten die Vorschriften für Grenzbebauungen des jeweiligen Bundeslandes. Der Abstand einer Terrasse zur Grundstücksgrenze muss zwischen drei und sechs Metern betragen, es sei denn, der Nachbar stimmt einem geringeren Abstand ausdrücklich zu.
Die Zustimmung des Nachbarn zur Grenzbebauung entbindet nicht von der Pflicht, der lokalen Baubehörde den Bau anzuzeigen. Das Bauamt kann dem Bauvorhaben zustimmen, wenn der Nachbar sein Einverständnis erklärt hat, muss es aber nicht.
Architektonische und baurechtliche Definition einer Terrasse
Eine Terrasse ist eine Plattform, die an ein Haus angrenzt. Sie wird als ebenerdig definiert. Eine Dachterrasse, wie z.B. auf einer Garage, widerspricht dem eigentlichen Wortsinn, da sich der Begriff Terrasse von „terra“ für Erde ableitet.
Auch wenn es sich bei einer Terrasse nicht um ein Gebäude oder einen umbauten Raum handelt, gilt sie als bauliche Anlage. Im baurechtlichen Sinne handelt es sich daher immer um eine Grenzbebauung der Grundstücksgrenze. Ohne nachbarschaftliche Zustimmung errechnet sich der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze aus der vor Ort gültigen Abstandsfläche. Maßgeblich ist dabei die Höhe des an der Terrasse „hängenden“ Hauses.
Es gibt eine Ausnahmeregelung
Wird ein Bauantrag gestellt, ohne dass die Zustimmung des Nachbarn vorliegt, informiert das Bauamt den Nachbarn von sich aus gemäß des Nachbarrechtsgesetzes. Äußert er sich innerhalb von vier Wochen nicht, kann die Baugenehmigung auch ohne seine Zustimmung erteilt werden.