Unterschied zwischen künstlichen und natürlichen Bodenerhöhungen
Wie eine Bodenerhöhung beziehungsweise Vertiefung anzulegen ist, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Eine entscheidende Voraussetzung für das Beurteilen der Grenzbebauung an der Grundstücksgrenze ist die natürliche Geländebeschaffenheit.
Wird ein Bodenniveau künstlich angehoben, aufgeschüttet und beispielsweise ein Erdwall gebildet, entstehen mehr Verpflichtungen bezüglich des Abstands und der Gestaltung als beim Befestigen natürlicher Geländeformen wie Hangverläufe.
Baugenehmigung für künstliche Aufschüttungen
In den Bauordnungen der Bundesländer sind die Ausführungsvorschriften definiert. Vorschriften zum Abstand der Befestigungen wie Stützmauern orientieren sich am tatsächlichen Geländeverlauf. Bei natürlichen Böschungen, Gefällen und Hängen wird zugunsten der Sicherungspflicht meist auf Abstandsvorschriften verzichtet.
Künstliche Aufschüttungen und Bodenerhöhungen wie für das Anlegen einer Terrasse an der Grundstücksgrenze werden meist mit einem Mindestabstand geregelt. Die Dimensionierung spielt eine entscheidende Rolle. Die zuständige Baubehörde bewertet die Bodenerhöhung ab einer definierten Größe als Bauvorhaben, das genehmigt werden muss.
Richtwert für Abstände
In den Landesbauordnungen sind detaillierte Maße und Werte ausgeführt. Als Faustformel und Richtwert ist bei künstlich angelegten Bodenerhöhungen bis zu zwei Meter Höhe ein Mindestabstand von fünfzig Zentimeter einzuhalten. Für alle Erhöhungen, die zwei Meter überragen, muss die dazu kommende Höhendifferenz in gleichem Maß auf den Mindestabstand aufgeschlagen werden. Bei einer Bodenerhöhung von drei Metern beträgt der Mindestabstand dann beispielsweise 1,50 Meter.
Sollte eine Einfriedung vorhanden sein, auch auf dem Nachbargrundstück, welche die Bodenerhöhung überragt, entfällt die Pflicht zum Mindestabstand. Bei der Gestaltung der Grundstücksgrenze kann in Absprache und Abstimmung mit dem Nachbarn die vorschriftsmäßige Verpflichtung zum Mindestabstand umgangen werden.