Unterschiedliche Rechtsvorschriften: Nachfragen lohnt sich
Da das Baurecht von Bundesland zu Bundesland äußerst unterschiedlich geregelt ist, unterscheiden sich auch die Rechtspflichten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wintergartens. Während in manchen Bundesländern Wintergärten nahezu vollständig genehmigungsfrei verwirklicht werden können, gelten in anderen Bundesländern strenge Vorschriften.
Jedenfalls zu berücksichtigen ist beim Neubau eines Wintergartens die sogenannte Energieeinsparverordnung (EnEV): Abgesehen von diversen Ausnahmen müssen Wintergärten mittlerweile nämlich strenge Dämmwerte erfüllen, wenn sie als Erweiterung des Wohnraum eines Hauses anzusehen sind. Da diese Werte nur mit einer Spezialverglasung zu erreichen sind, ist dies natürlich auch mit entsprechenden Kosten verbunden.
Selbst wenn ein Wintergarten nach der gültigen Landesbauordnung verfahrensfrei gestellt ist, sollte das Bauvorhaben dennoch vorab mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde besprochen werden. Schließlich können Verstöße gegen Bebauungspläne, Vorschriften des Brandschutzes oder Grenzabstände im Nachhinein sehr teuer werden. Wird trotz Baugenehmigungspflicht ohne eine solche gebaut, kann später neben einer saftigen Strafe mitunter sogar der Rückbau behördlich angeordnet werden.
Ausnahmen für bestimmte Arten von Wintergärten
Grundsätzlich bedeutet es kein Unglück, wenn eine Pflicht für das Einholen einer Baugenehmigung besteht. Schließlich sind die mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten in Bezug auf die Errichtungskosten eines modernen Wintergartens durchaus überschaubar. Sie können sich aber auch schlau machen, welche Ausnahmen nach den vor Ort gültigen Rechtsvorschriften das völlig legale Umgehen einer Baugenehmigung ermöglichen.
So sind beispielsweise Kaltwintergärten in manchen Bundesländern von der Baugenehmigungspflicht befreit. Allerdings sollten diese zumindest im Nachhinein per Bauanzeige den Behörden angezeigt werden. Manchmal ist eine Baugenehmigung auch erst ab einer bestimmten Mindestgröße erforderlich. Als Wohnraum wird ein solcher Anbau außerdem in der Regel nur dann angesehen, wenn es eine direkte Verbindung zwischen Wohnraum und Wintergarten gibt.
Nicht anzuraten ist es, die Vorschriften durch spätere Veränderungen zu umgehen. Schließlich können Strafen ebenso fällig werden, wenn Sie nachträglich die folgenden Umbaumaßnahmen an einem zunächst genehmigungsfreien Wintergarten vornehmen:
- diesen zu vergrößern
- die Decke für eine ganzjährige Nutzung zu dämmen
- nachträglich eine umbaute Verbindung zum Wohnhaus herstellen
Alternative: Anlehnhaus oder Gewächshaus
Sollte eine Genehmigung für die legale Errichtung eines Wintergartens auf Ihrem Grundstück tatsächlich nur schwierig oder gar nicht zu bekommen sein, bieten sich immerhin noch alternative Möglichkeiten.
Schließlich fallen sowohl sogenannte Anlehnhäuser als auch Gewächshäuser in der Regel nicht unter die für Wintergärten vorgesehene Baugenehmigungspflicht. Von einem Anlehnhaus spricht man dann, wenn eine Art Gewächshaus an eine Außenmauer des Hauses (ohne direkten Durchgang durch eine Tür) angelehnt wird. Gewächshäuser sollten frei im Garten aufgestellt werden und über keine bauliche Verbindung zum Haus verfügen.
Nun sollten Sie Ihre zuständige Bauaufsichtsbehörde vielleicht nicht gerade mit aufwändiger Heiztechnik oder der offensichtlichen Untervermietung einer solchen Wintergartenalternative herausfordern. Es spricht aber nichts dagegen, in einem Anlehnhaus oder Gewächshaus Liegestühle aufzustellen, um so auch im Frühjahr und Herbst sonnige Mußestunden mit guter Lektüre und schönem Ausblick in den Garten genießen zu können.