Mindestbreiten und Gehbereich
Für baurechtlich notwendige Treppen gilt im Allgemeine eine nutzbare Mindestlaufbreite der Treppenstufen von einem Meter. In Wohngebäuden und Wohnungen beträgt sie achtzig Zentimeter.
Bei nicht notwendigen Treppen, meist zusätzliche Treppen zu den Hauptgeschossverbindungen, sind sowohl allgemein als auch im Wohnbereich fünfzig Zentimeter als Mindestbreite definiert.
Für Treppen im öffentlichen Raum und in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern gelten besondere Regeln zur Breite der Treppenstufen. Wenn mit bis zu 150 Personen als Nutzer gerechnet wird, ist das Mindestmaß in vielen Fällen auf 1,25 Meter festgelegt. Als Gehbereich wird zwanzig Prozent der Treppenstufenbreite von der Mitte ausgehend definiert.