Bauliche Anlagen überdachen
Generell lässt sich Überdachung über einer Grenzbebauung in zwei Gruppen einteilen:
1. Eine Überdachung einer privilegierten baulichen Anlage (Carport, Garage) darf die dafür erlaubte Höhe nicht überschreiten
2. Eine reguläre Bebauung muss den vorgeschriebenen Mindestabstand einhalten oder darf ihn bei erteilter Baugenehmigung und Zustimmung des Nachbarn unterschreiten
Im Falle der Überdachung eines Carports oder einer Garage in Grenzbebauung werden Flachdächer einfach vom Boden bis zur Dachkante vermessen. In den meisten Bundesländern darf die Höhe drei Meter nicht überschreiten. Wird eine Garage mit Satteldach oder mit einem Walmdach versehen, gilt die mittlere Wandhöhe.
Dächer über Terrassen und Vordach müssen neben dem zugelassenen Abstand zur Grundstücksgrenze den einschlägigen Vorschriften im Bebauungsplan, der Landesbauordnung und dem Nachbarrecht genügen. Soll eine Bebauung den geforderten Mindestabstand unterschreiten, kann das genehmigt werden, wenn der Nachbar zustimmt. Dieser muss dann allerdings flurtechnisch den fehlenden Abstand „übernehmen“ uns als Baulast ins Grundbuch eintragen. Der Wertverlust seines Grundstücks wird gängigerweise durch eine Einmalzahlung oder eine Grundrente ausgeglichen.
Möglich ist auch ein „Gentleman Agreement“, bei dem sich die Nachbarn auf aneinanderstoßende Grenzbebauung von beiden Seiten einigen. Hierbei ist es wichtig, die Brandschutzbestimmungen zu beachten.
Andere Typen von Überdachung
Es gibt eine ganze Reihe an baulichen Anlagen, die eine Überdachung erhalten können. Folgende Auswahl zeigt typische Beispiele auf:
- Frei stehender Briefkasten
- Gabionen
- Holzstapel
- Holzunterstand
- Mauerkrone
- Mülltonnenbox oder Stellplatz
In Konfliktfällen werden individuelle Lösungen gesucht, die beispielsweise außergerichtlich beim Bauamt, beim Schiedsamt oder mit einem Mediator ausgehandelt werden. Erfahrungsgemäß werden Überdachungen bis etwa zwei Meter Höhe seltener von einer Entfernungs- oder Rückbauverfügung getroffen.