Freizuhaltende Abschnitte und Teile der Grundstücksgrenze
Wer an oder vor einer Grundstücksgrenze parkt, muss natürlich darauf achten, sowohl die Anwohner und Passanten als auch den Verkehr nicht zu behindern oder zu gefährden. Es gibt viele unterschiedliche Grundstückszufahrten, die aber im Allgemeinen deutlich zu erkennen sind. Folgende Zufahrten sind üblich:
- Abgesenkter Bordstein
- Auffahrrampe
- Bepflanzungslücke
- Carport-Öffnung
- Fahrbahnmarkierung
- Fahrspuren auf unbefestigtem Gelände
- Gartentor
- Garagentür oder Tor
- Stellplatz auf Grundstück
- Zwei Mauerpfeiler ohne Tür oder Tor
Neben den freigehaltenen Zufahrten muss als Abstand das Parken mindestens bündig mit den beiden Zufahrtsseiten freigehalten werden. Handelt es sich um eine schmale Fahrbahn/Straße, darf gegenüber der Zufahrt nicht geparkt werden. Vor allen abgesenkten Bordsteinen darf nicht geparkt werden, da sie Wege für Personen mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer bilden.
Auf Gehwegen parken
Generell darf nur auf Gehwegen näher an der Grundstücksgrenze geparkt werden, wenn das Erlaubnisschild (weißes P auf blauen Grund) aufgestellt ist und ein Zusatzschild zeigt, wie der Parkplatz auf dem Gehweg erlaubt ist. Es kann zusätzlich Begrenzungslinien auf dem Boden geben.
Kreuzungen und Kurven
In der Straßenverkehrsordnung sind Abstände zu den Schnittpunkten einer Kreuzung von fünf Metern einzuhalten. Gibt es einen Radweg, erhöht sich der Mindestabstand auf acht Meter. Auch einmündende Straßen müssen mit diesem Abstand „beparkt“ werden.
Sonderfall verkehrsberuhigte Zone
In enger Stadtbebauung werden verkehrsberuhigte Zonen ausgewiesen, die nicht mehr als Fahrbahn gelten. Hier dürfen Stellplätze an Grundstücksgrenzen in nahezu jeder erdenklichen Lage angelegt werden, sofern ausreichendes und problemloses Durchkommen für alle Nutzer und Passanten besteht.