Baubehörde vor dem Bau konsultieren
Die Bewertung eines Vordachs ist bei den einzelnen Baubehörden sehr unterschiedlich. Während zumindest kleine Konstruktionen mancherorts als Dekorationselemente beurteilt werden, kann andernorts eine Baugenehmigung für die bauliche Anlage erforderlich sein. Generell ist es immer empfehlenswert, die zuständige Baubehörde vor dem Kauf zu befragen. Vereinfacht werden kann die Auskunft durch ein Bild des geplanten Dachs und eine planerische Skizze.
Grundlegend gilt der Mindestabstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze (in manchen Bundesländern 2,50 Meter). In Wohnsiedlungen mit Doppelhaushälften und Reihenhäusern kann es abweichende Werte geben, um der engen Bebauung entgegenzukommen. Regeln finden sich im Bebauungs- und Ordnungsplan und im Nachbarrecht.
Ausführung, Größe und Material
Teilweise hängt die Genehmigungsfreiheit auch stark von der Beschaffenheit des Vordachs ab. Ein transparentes und zierliches Glasdach wird vollkommen anders wahrgenommen als ein von Säulen gestütztes und vorgebautes Satteldach.
Wenn ein Vordach bis höchstens 1,50 Meter von der Hauswand absteht, reicht ein Abstand zur Grundstücksgrenze von zwei Metern, wie er auch für die Terrasse gelten kann. Bei einer Tiefe ab 1,50 der Vordachs muss der Abstand drei Meter betragen.
Weitere wissenswerte Hinweise
Es empfiehlt sich immer, eine Nachbarzustimmung einzuholen, auch wenn keine Grenzbebauung vorliegt.
Zu beachten ist, dass es sich beim Baurecht um öffentliches Recht handelt, das erst nach dreißig Jahren verjährt. Auch wenn das Bauamt grünes Licht für den genehmigungsfreien Bau gegeben hat, kann sich im privatrechtlichen Nachbarrecht eine Regel finden, die der geplanten Konstruktion widerspricht. Das Nachbarrecht verjährt nach fünf Jahren.
Ragt ein Vordach über die im Bebauungsplan ausgewiesene Baugrenze, kann das in geringfügigem Maße genehmigt werden.