Untergeordnete Balkon brauchen Standardabstand
Wenn ein Balkon nachträglich an eine Gebäudewand montiert werden soll, muss der Abstand zur Grundstücksgrenze mindestens zwei Meter betragen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein untergeordnetes Bauteil handelt. Folgende Faktoren definieren diese Unterordnung:
1. Der Balkon darf die Tiefe von 1,50 Meter nicht überschreiten
2. Der Balkon darf eine maximale Breite von fünf Metern besitzen
3. Der Balkon darf höchstens dreißig Prozent der Haus- beziehungsweise Fassadenbreite bedecken
Als untergeordnetes Bauteil muss die Fassade des Hauses in der Folge einen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von drei Metern aufweisen.
Nicht untergeordnete Balkone
Nicht untergeordnete Balkone müssen als Teil des Gebäudes betrachtet werden. Daher greift bei der Ermittlung des Abstands zur Grundstücksgrenze die Regel des Berechnens der Abstandsfläche für Gebäude.
Entscheidendes Maß ist die Höhe des Hauses beziehungsweise Balkons. Dieser Wert muss mit einem festgelegten Faktor multipliziert werden. Folgende Faktoren kommen in den Landesbauordnungen der Bundesländer zur Anwendung:
Bayern 1,0
Nordrhein-Westfalen 0,8
Niedersachsen 0,5
Alle anderen Bundesländer 0,4
Abweichungen können durch die Lage des Gebäudes und Grundstücks entstehen. In Kerngebieten reduziert sich der Faktor oft, in Ortsrandlagen kann er größer ausfallen.
Über- beziehungsweise unterschreiten der Grenzbebauung
Es gilt generell und fast bundesweit drei Meter als Grenzabstand. Einige wenige Ausnahmen (beispielsweise Baden-Württemberg und Hamburg) geben 2,50 Meter vor. In Einzelfällen können lokale Baubehörden Sondererlaubnisse für gesenkte Baugrenzen erteilen.
Genehmigungsrechtlich kann eine einfache Bauanzeige bei der Baubehörde ausreichen, ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren erfolgen oder ein normales Genehmigungsverfahren notwendig sein. Hier können in manchem Fällen auch Regelungen des örtlichen Bebauungsplans die Bauausführung beeinflussen.