Die Gehwegbreite erzeugt den Abstand
Der Abstand zwischen Grundstücksgrenze (auch als Straßenfluchtlinie bezeichnet) und einer Straße ergibt sich aus der Breite des Bürgersteigs beziehungsweise Gehwegs. Die Breiten der Gehwege sind nicht vorgeschrieben, können aber von Kommune oder Stadt geregelt sein.
Im Normalfall setzt sich ein Gehweg aus einem Verkehrsraum und zwei Sicherheitsräumen zusammen. Der Verkehrsraum ist der zentrale gelegene Laufraum für Fußgänger und gegebenenfalls auch Fahrraum für Fahrräder. Der Sicherheitsraum beschreibt die Abstände zur Einfriedung eines Grundstücks beziehungsweise zur Straßenfluchtlinie und auf der gegenüberliegenden Seite den Abstand zur Fahrbahn der Straße.
Richtwerte in der Realität
Viele Kommunen und Städte folgen bei der Festsetzung der Gehwegbreiten den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Folgende Richtwerte werden für die Seitenraumbreiten zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn der Straße empfohlen:
- In einer Wohnstraße mit offener Bebauung und Einfriedungen bis fünfzig Zentimeter Höhe 2,10 Meter
- In einer Wohnstraße mit offener Bebauung und höheren Einfriedungen 2,30 Meter
- In einer Wohnstraße mit gering verdichteter geschlossener Bebauung 2,50 Meter
- In einer Wohnstraße mit mittel verdichteter geschlossener Bebauung 2,50 Meter
- In einer Wohnstraße mit gering verdichteter geschlossener Bebauung 3,00 Meter
- In einer gemischten Geschäfts- und Wohnstraße mit mittel verdichteter Bebauung 3,30 Meter
- In einer gemischten Geschäfts- und Wohnstraße mit hoch verdichteter Bebauung 4,00 Meter
Als gut gangbare und komfortable Breite für den Verkehrsraum, auf dem sich zwei Personen entgegenkommen, werden 1,80 Meter empfohlen. Eine Person braucht etwa achtzig Zentimeter Breite und zwischen den Passierenden verbleibt ein zwanzig Zentimeter breiter Freiraum.
Die Sicherheitsräume zur Grundstücksgrenze hin sollten ebenfalls mindestens zwanzig Zentimeter betragen, der Sicherheitsraum zur Fahrbahn hin mindestens fünfzig Zentimeter.
Weitere Abstandserzeuger
Einspurige Fahrradwege werden mit 1,70 Meter veranschlagt, ein Parkstreifen für Fahrzeuge sollte zwei Meter breit sein. Nach der Straßenverkehrsordnung müssen neue gemeinsame Geh- und Radwege innerorts mindestens 2,70 Meter breit sein, außerorts 4,25 Meter. Für Radwege mit Anhänger muss ein Sicherheitsraum mindestens 1,30 Meter breit sein.
Von der Straßenfluchtlinie ausgehend werden die Baufluchtlinien auf dem Grundstück im Bebauungsplan abgemessen. Diese regeln den Abstand eines Hauses von der Grundstücksgrenze. Erhält das Grundstück eine Zufahrt, könnenn weitere besondere Abstandsregeln greifen.