Garagenwandlänge ist Teil der Gesamtlänge
Wenn es um die Länge der Grenzbebauung auf einem Grundstück geht, sind zwee Vorgaben entscheidend. Zum einen wird die bebaute Länge auf dem gesamten Grundstück reguliert und zum anderen die Einzellänge einer Garagenwand, die in die Gesamtlänge zählt und entsprechend abgezogen werden muss.
Wenn eine Garage mit dem erlaubten Höchstmaß der Wandlänge von neun Metern gebaut wurde, verbleiben für eine andere bauliche Nebenanlage wie einen Schuppen auf der Grundstücksgrenze noch sechs Meter „Rest“.
Regelungen in den Ländern
Für die Grenzbebauungen der Grundstücksgrenze geben die Bauordnungen von zehn Bundesländern die gleichen Maximalwerte an, sechs Bundesländer haben abweichende Regeln.
In den Bauordnungen folgender Bundesländer gelten die gleichen Werte für die Gesamtlänge der Grenzbebauung von 15 Metern und davon Garagenwand von neun Metern:
- Berlin
- Brandenburg
- Hamburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
In folgender Liste sind die Regelungen der Bundesländer zusammengefasst, deren Bauordnungen abweichen:
Bundesland | Grenzbebauung insgesamt in m | davon Garagenwandlänge in m |
---|---|---|
Baden-Württemberg | 25 | 9 |
Bayern | k.A. | 9 |
Bremen | 18 | 9 |
Hessen | k.A. | 9 inkl. Dachüberstand |
Rheinland-Pfalz | 18 | 12 |
Thüringen | 18 | 9 |
Die Gesamtlänge der bebauten Grenzbebauung wird auch übergreifend wirksam. Das heißt, wenn ein Nachbar bereits eine Garage mit einer Wandlänge von neun Metern gebaut hat, darf der andere Nachbar von seiner Seite nur noch die übrig gebliebenen Meter zur Gesamtlänge verbauen. Soll seine Garage ebenfalls eine neun Meter lange Wand bekommen, kann er sie um höchstens um diese übrig gebliebenen Meter versetzt an die bereits bestehende Garage bauen.