Brandschutz, Privatsphäre und Fensterrecht
Eine Grenzbebauung liegt fast immer näher als drei Meter zur Grundstücksgrenze. Wenn dort ein Fenster eingebaut wird, kann sich ein Ausblick auf das Nachbargrundstück bieten, der als beeinträchtigend und störend empfunden wird. Um das zu verhindern und die Privatsphäre zu schützen, gibt es das Fensterabwehrrecht, das im Nachbarrecht verankert ist. Das Lichtrecht ist nur in wenigen Nachbarrechten geregelt. Ein Fenster in der Grenzbebauung braucht immer die Zustimmung des Nachbarn.
Neben dem Aspekt der Privatsphäre kann auch ein bautechnischer Aspekt das Fenster in der Grenzbebauung beeinflussen. Wenn eine Mauer beziehungsweise Wand an die Grundstücksgrenze grenzt, muss für eine Brandschutzmauer gebaut werden. Ein Fenster ist ein potenziell schwaches Loch im Mauerwerk. Wenn es nicht aus anderen Gründen nicht an dem geplanten Platz eingebaut werden darf, muss es eine geforderte Feuerwiderstandsklasse (meist mindestens F60) erfüllen.
Rechtliche Grundlage für den Einspruch
Wird ein Fenster ohne Zustimmung des Nachbarn in Grenzbebauung gesetzt, darf er nach Paragraf 1004 im Bürgerlichen Gesetzbuch das Beseitigen fordern:
„Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (…).“
In den meisten Nachbarrechten ist eine Einspruchsfrist festgelegt, die meist bei einem Jahr liegt.
Ausnahmeregelungen für das Fensterrecht in der Grenzbebauung
Es gibt zwei gängige Ausnahmen, die das Fensterabwehrrecht einschränken.
1. Ein bestehendes Fenster in der Grenzbebauung hat Bestandsschutz.
2. Es existiert eine Duldungspflicht für den Nachbarn beispielsweise durch einen Eintrag ins Baulastenverzeichnis, ins Grundbuch oder einer privatrechtlichen Vereinbarung in Schriftform.