Schadensübernahme beim Wohneigentum
Wer im Eigenheim oder in der Eigentumswohnung wohnt, hat schlicht und einfach Pech gehabt, wenn ihm die Parfümflasche ins Waschbecken fällt und dieses beschädigt.
Für einen solchen Schaden kommt auch keine Versicherung auf. Die Annahme, dass eine Privathaftpflichtversicherung für einen solchen Schaden aufkommt, ist falsch. Sie deckt nur Schäden, die man anderen zufügt, aber keine Schäden, die man sich selbst zufügt. Und auch die Hausratsversicherung ist nicht in der Pflicht, da es sich beim Waschbecken nicht um „Hausrat“ handelt.
Schaden im Mietfall
Grundsätzlich gehört das Waschbecken dem Vermieter, auch wenn es „mitgemietet“ wird. Für die Reparatur – oder den Austausch – hat in diesem Fall der Vermieter zu sorgen. Eigentlich gehört das Waschbecken – wie die Badewanne – zur Gebäudeverischerung. Die zahlt aber dem Vermieter (dem Inhaber der Gebäudeversicherung) keine Schäden, die durch schusselige Mieter verursacht wurden.
Er kann aber – da Sie als Mieter ihm einen Schaden verursacht haben – natürlich Schadenersatz in Höhe seines Aufwands fordern. Das steht ihm zu. Vor solchen Schäden schützt Sie tatsächlich die Privathaftpflichtversicherung. Allerdings nur dann, wenn auch tatsächlich Mietsachschäden in der Versicherung mit eingeschlossen sind. Das ist nicht bei allen privaten Haftpflichtversicherungen der Fall.
Haben Sie keine private Haftpflichtversicherung, oder deckt diese keine Mietsachschäden, müssen Sie für den Schaden aus eigener Tasche aufkommen.