Klein- und Bagatellschäden
Bei einem kleineren Wasserschaden, der kein Mauerwerk beschädigt hat, ist der Vermieter nur involviert, wenn Schäden an seinem Eigentum entstanden sind. Dazu gehören Bodenbeläge, Innenputz an Wänden und Decken und eventuell leihweise zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände.
Wenn der Wasserschaden nur das Eigentum des Mieters betrifft, hat der Vermieter keine Mitwirkungspflicht und muss nicht informiert werden. Der einzig mögliche Versicherungsschutz wird in diesem Fall durch die Hausratversicherung des Mieters gewährleistet.
Meldepflicht beim Vermieter
Sobald der Wasserschaden neben dem Verursacher eine weitere Partei betrifft, ist der Vermieter mitwirkungspflichtig und ihm muss der Wasserschaden gemeldet werden. Typische Konstellationen sind ins Mauerwerk eingedrungene Nässe und der Austritt von Feuchtigkeit in Nachbarwohnungen und Gemeinschaftsräumen.
Wenn beispielsweise ein Wasserschaden an der Decke einer unter der verursachenden Partei entstanden ist, muss der Vermieter seine Gebäudeversicherung darüber in Kenntnis setzen. Aus dem Wasserschaden entstehen oft zusätzliche Ansprüche auf Mietminderung, die den Vermieter betreffen.
Rechtsverhältnisse im Mietrecht
Das Mietrecht ordnet den Wasserschaden nach seiner Ursache und den betroffenen Parteien an. Kleinschäden können nur den einzelnen Mieter treffen und bei eigener Verursachung keine rechtliche Relevanz für den Vermieter haben. Eine Wohnwert- und daraus resultierende Mietminderung begründet sich nicht.
Wenn das Gebäude beziehungsweise Mauerwerk beschädigt ist und der Mieter den Wasserschaden verursacht hat, entsteht eine rechtliche Relevanz zwischen Mieter und Vermieter und deren jeweiligen Versicherungen. Die Leitversicherung und wer für den Wasserschaden welchen Teil zahlt, ergibt sich aus der Ursache des Wasserschadens.
Bei einer Schädigung Dritter wie Anwohnern und Nachbarn entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen allen Parteien und deren Versicherungen. Bei auseinandergehenden Meinungen zu Bewertung und Maßnahmen kommt dem vereidigten Gutachter der Leitversicherung die Rolle des Schiedsmanns zu.