Innung gibt Auskunft
Eine Möglichkeit den Bezirksschornsteinfeger zu ermitteln, ist die Schornsteinfeger-Innung. Sie ist im örtlichen Telefonbuch oder im Internet zu finden. Auch die Handwerkskammer kann Auskunft geben, falls es vor Ort kein Büro der Innung gibt.
BAFA führt das Register
Inzwischen muss man nicht mehr für jede Arbeit den Bezirksschornsteinfeger wählen, sondern kann auch freie Schornsteinfeger beauftragen, die oft günstiger sind. Diese müssen ebenso wie der zuständige Bezirksschornsteinfeger beim BAFA registriert sein.
Auf der Internetseite des BAFA gibt es den Link „Registerauskunft“. Über diesen erhält man automatisiert Informationen über den zuständigen Schornsteinfeger. Telefonisch oder schriftlich gibt es allerdings keinerlei Auskünfte.
Welche Informationen bekommt man?
In der Auskunft wird der Name des Schornsteinfegers oder des Handwerksbetriebes genannt, der die Arbeiten ausführt. Auch die Adresse und die registrierende Stelle sind dort zu finden, die Telefonnummer des Schornsteinfegers allerdings leider nicht.
Da man die Telefonnummer also ohnehin selbst herausfinden muss, ist es unter Umständen besser, den nächsten Nachbarn zu fragen, wer der zuständige Schornsteinfeger im Bezirk ist. Dabei kann man eventuell auch gleich etwas zur Terminvereinbarung und zur allgemeinen Kundenfreundlichkeit in Erfahrung bringen.
Was bedeutet BAFA?
Das BAFA ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Es führt für viele Berufszweige Register über geprüfte Unternehmen.
Hoheitliche Tätigkeiten des zuständigen Schornsteinfegers
Seit dem 1. Januar 2013 können Hauseigentümer für bestimmte Arbeiten auch andere Schornsteinfeger als den Bezirksschornsteinfeger beauftragen. Seitdem müssen sie auch dafür sorgen, dass alle notwendigen Arbeiten in den richtigen Zeitabständen durchgeführt werden.
Diese hoheitlichen Tätigkeiten fallen in die Zuständigkeit des Bezirksschornsteinfegers.
- Feuerstättenschau aller Anlagen und Schornsteine in regelmäßigen Abständen
- Bauabnahme neuer Anlagen und Schornsteine
- Erteilung des Feuerstättenbescheides
- Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen