Welche Fristen gelten für die Rauchmelderpflicht in Niedersachsen?
Der niedersächsische Landtag hat beschlossen, dass alle Neubauten ab dem 1. November 2012 vorschriftsmäßig mit Rauchmeldern auszurüsten sind. Die Übergangsfrist für Bestandsbauten endet am 31. 12. 2015: Bis dahin müssen auch alle älteren Wohnungen über Rauchdetektoren verfügen.
Die diesbezüglichen Regelungen – wie auch alle anderen Vorschriften zur Rauchmelderpflicht in Niedersachsen – sind dem § 44 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zu entnehmen.
Für welche Räume gilt die Rauchmelderpflicht in Niedersachsen?
Wie in den anderen Bundesländern auch, gilt die Rauchmelderpflicht für alle Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, die als Rettungsweg dienen. „Schlafzimmer“ müssen dabei nicht ausschließlich zum Schlafen benutzte Zimmer sein.
Auch Räume, die bestimmungsgemäß als kombinierte Wohn- und Schlafzimmer dienen, müssen mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet werden. Für reine Wohnräume gilt die Einbaupflicht hingegen nicht.
Selbstverständlich dürfen Sie Rauchmelder in allen Räumen Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses anbringen, auch in denjenigen, für die keine Rauchmelderpflicht besteht. So sorgen Sie für zusätzliche Sicherheit.
Gilt die Rauchmelderpflicht auch für gewerblich genutzte Räume?
Der genannte Paragraph zur Rauchmelderpflicht in Niedersachsen befindet sich im Abschnitt „Wohnungen“ der NBauO. Daraus ist zu entnehmen, dass das Gesetz keine gewerblich genutzten Räume betrifft.
Wer baut die Rauchmelder ein?
§ 44 Absatz 5 der NBauO legt fest, wer in Niedersachsen für den Einbau der Rauchmelder in Wohnungen verantwortlich ist: der jeweilige Eigentümer der Immobilie.
Damit sind sowohl selbstnutzende Eigentümer gemeint als auch die Vermieter von fremdgenutzten Wohnungen. Die Mieter stehen bei Anschaffung und Montage der Rauchmelder nicht in der Pflicht.
Sollte ein Mieter seine Wohnung bereits mit eigenen Rauchmeldern ausgestattet haben, darf der Vermieter diese durch eigene Geräte ersetzen. Alternativ besteht die Möglichkeit, die bereits vorhandenen Geräte zu belassen, falls diese gemäß der DIN-Norm 14676, sinnvoll montiert und betriebsbereit sind.
Wer stellt die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder sicher?
Verantwortlich zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft aller in einer Wohnung verfügbare Geräte sind laut NBauO die jeweiligen Mieter, Pächter oder andere Nutzungsberechtigte. Das heißt: Derjenige, der tatsächlich über die Wohnung verfügt, muss der Geräte warten und instand halten.
Auch der Batteriewechsel gehört zur „Sicherstellung der Betriebsbereitschaft“ dazu. Der Vermieter kann die Wartungspflicht allerdings für den Mieter übernehmen, dies erfordert eine schriftliche Mitteilung. Eventuell entstehende Wartungskosten darf der Vermieter dann auf die Nebenkosten aufschlagen.
So läuft die Wartung der Rauchmelder ab
Nach DIN 14676 sollen Rauchmelder einmal pro Jahr auf Funktionsbereitschaft überprüft werden. Sicherer ist es, die Wartung häufiger als gesetzlich vorgeschrieben durchzuführen. Eine kurze Funktionsprüfung durch Drücken des Testknopfes kann durchaus einmal monatlich erfolgen. Folgende Punkte gehören zur jährlichen Wartung:
- Funktionsprüfung durch Drücken des Testknopfes
- Prüfung der Montageposition
- Verschmutzungsgrad prüfen, ggf. säubern
- Gerät auf Beschädigungen prüfen, ggf. reparieren oder ersetzen
- Stromversorgung überprüfen: Erklingt der Batteriewarnton?
- eventuell Batterien auswechseln oder Gerät austauschen
Wir empfehlen die Erstellung von Wartungsprotokollen, wo alle erfolgten Arbeiten schriftlich festgehalten werden. Eine behördliche Überprüfung der Wartungsarbeiten erfolgt zwar nicht, aber im Schadensfall können solche Protokolle sehr hilfreich sind.
Wann muss ein Rauchmelder ausgetauscht werden?
Jedes irreparable Gerät muss unverzüglich ausgetauscht werden, um der Rauchmelderpflicht weiter zu genügen. Nach Ablauf von 10 Jahren ist ein Komplettaustausch aller Rauchmelder vorgesehen, so legt es die DIN 14676 fest.
Detektoren, die älter als 10 Jahre sind, arbeiten eventuell nicht mehr zuverlässig. Der Austausch erfolgt vorsorglich, um eine größtmögliche Sicherheit der Bewohner zu gewährleisten.
So vermeiden Sie einen Fehlalarm
Manchmal produzieren Rauchmelder einen Fehlalarm, das kann vor allem nachts sehr lästig sein. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, diese unliebsame Lärmbelästigung abzustellen.
Nächtliche Fehlalarme werden häufig durch Insekten und Spinnen ausgelöst, die in die Rauchkammer des betroffenen Geräts krabbeln und den den dort befindlichen Lichtstrahl auf den Alarmsensor lenken. Schaffen Sie sich Rauchmelder mit Insektengittern an, so umgehen Sie dieses Problem.
Sorgen Sie außerdem dafür, dass Ihre Rauchmelder nicht von Spinnweben oder Staub bedeckt sind, denn auch Schmutz kann die Ursache für einen Fehlalarm sein. Weitere Auslöser für einen Fehlalarm sind Wasserdampf und Schleifstäube.
Was bedeutet das rote Blinklicht am Rauchmelder?
Ein rotes Blinklicht, das ohne zusätzliches akustisches Signal ungefähr einmal pro Minute aufleuchtet, sagt bei den meisten Rauchmeldern nur aus, dass das Gerät funktionsbereit ist.
Lesen Sie sich die Gebrauchsanleitung für Ihren Rauchmelder durch, um genaue Informationen zu erhalten. In einigen Fällen gibt es auch Blinklichter, die Störungen signalisieren, diese sind häufig mit akustischen Signalen verbunden.