Frage: Was kostet ein Architekt, wenn er eine Gebäudesanierung begleitet?
Kostencheck-Experte: Das hängt einmal im Wesentlichen davon ab, welche Leistungen von ihm gefordert werden. Nicht immer werden alle Leistungen benötigt – so ist beispielsweise häufig keine Genehmigungsplanung für Sanierungen nötig, wenn kein größerer Umbau erfolgt.
Neben den individuell erbrachten Leistungen vom Architekten spielen auch die Baukosten eine Rolle für das Architektenhonorar.
Beides zusammen fließt in eine gesetzlich festgelegte Berechnung ein. Was ein Architekt für einzelne Leistungen verlangen darf, ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) genau festgelegt.
Übernimmt ein Architekt die gesamte Planung und die gesamte Baubegleitung inklusive dem Erledigen der erforderlichen Ausschreibungen und der Auswahl der ausführenden Unternehmen, können Sie von rund 10 % bis 20 % der Baukosten als Architekten-Honorar ausgehen.
Leistungsphasen
Das gesamte Architektenhonorar ist nach der HOAI in bestimmte Leistungsphasen aufgeteilt. Abrechnen kann der Architekt immer nur jene Leistungsphasen, für die er die entsprechende Leistung bereits erbracht hat.
Die 9 Leistungsphasen im Überblick
Leistungsphase | erbrachte Leistung | Anteil vom Gesamthonorar |
---|---|---|
Leistungsphase 1 | Grundlagenermittlung | 2 % |
Leistungsphase 2 | Vorplanung | 7 % |
Leistungsphase 3 | Entwurfsplanung | 15 % |
Leistungsphase 4 | Genehmigungsplanung | 3 % |
Leistungsphase 5 | Ausführungsplanung | 25 % |
Leistungsphase 6 | Vergabe-Vorbereitung | 10 % |
Leistungsphase 7 | Ausschreibung und Vergabe | 4 % |
Leistungsphase 8 | Bauüberwachung und Dokumentation | 32 % |
Leistungsphase 9 | Objekt-Nachbetreuung, Mängelfeststellung, Veranlassen der Mängelbehebung | 2 % |
Wird eine Leistung vom Architekten nicht benötigt, verringert sich das Gesamthonorar um den jeweiligen Prozentanteil der nicht benötigten Leistung.
Berechnung des Honorars

Die Kosten für einen Architekten sind in Honorartabellen festgelegt
Aus der Honorarzone und den Baukosten lässt sich dann das Gesamthonorar ableiten. Der Architekt kann seinen Arbeitsaufwand dann zusätzlich noch nach Mindestsatz, Mittelsatz oder Höchstsatz bemessen, je nachdem wie schwierig die Anforderungen sind. Der Unterschied zwischen Mindestsatz und Höchstsatz ist beim Honorar aber vergleichsweise eher gering.
Danach werden alle Leistungsphasen herausgerechnet, für die der Architekt nicht beauftragt werden soll. Damit ergibt sich dann das eigentliche Honorar, zu dem dann noch die Mehrwertsteuer (19 %) gerechnet werden muss.
Damit sind die Kosten jederzeit nachvollziehbar. Auch die Definition der Honorarzone und die Voraussetzungen für die Anwendung von Mindestsatz oder Höchstsatz sind genau festgelegt, sodass die Berechnung jederzeit nachvollziehbar ist. Bei größeren Projekten erfolgt die Kostenschätzung dabei schon in Leistungsphase 2.
Beispiel-Kosten
Wir beauftragen einen Architekten mit der Planung unserer Sanierungsmaßnahmen. Die Netto-Baukosten (definiert in Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276) betragen nach der Schätzung des Architekten 65.000 EUR.
Wir beauftragen den Architekten für alle Leistungsphasen außer Leistungsphase 4, vermindern das Gesamthonorar also um 3 %. Unser Architekt verrechnet den Mindestsatz.
Posten | Preis |
---|---|
Gesamthonorar bei Netto-Baukosten von 65.000 EUR | 10.189 EUR |
vermindert um Leistungsphase 4 | 9.883,33 EUR |
zuzüglich 19 % MwSt | 1.877,83 EUR |
Gesamtkosten brutto | 11.761,16 EUR |
Die hier gezeigten Kosten beziehen sich auf konkrete Leistungen eines Architekten in einem bestimmten Einzelfall. Abhängig von den Aufgaben und vom Planungsaufwand des Architekten kann das Honorar in anderen Fällen auch unterschiedlich liegen.
Frage: Was bestimmt die Kosten für den Architekten bei einer Sanierung?

Die Kosten für einen Architekten variieren je nach Aufgaben und Ausmaß der Arbeiten
- welche Leistungen überhaupt vom Architekten gefordert werden
- welche Honorarzone im Einzelfall gilt
- ob Mindestsatz, Mittelsatz oder Höchstsatz verrechnet wird (Arbeitsaufwand des Architekten)
In vielen Fällen lohnt es sich, mit dem Architekten gleich zu Anfang über sein Honorar zu sprechen und gemeinsam festzulegen, welche Leistungen der Architekt überhaupt erbringen soll. Häufig ist die Mitwirkung bei der Vergabe nicht zwingend nötig, wenn es sich um übliche Leistungen handelt und die Ausschreibung sehr detailliert erfolgt. Dadurch lassen sich die Kosten weiter reduzieren.
Ausführliche Vorgespräche sind wichtig, um verschiedene Lösungsmöglichkeiten zu erörtern und so mögliche Alternativen zu teuren Lösungen zu finden. Gerade hier kann der Architekt sein Fachwissen sehr umfassend einbringen und viel an unnötigen Kosten ersparen. Auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind sinnvoll, wenn es um energetische Sanierungen geht, damit sich die Kosten später auch wirklich amortisieren.
Wenn es nur um eine intensive Begutachtung und konkrete Maßnahmenvorschläge ohne weitere Begleitung geht, kann übrigens auch einen Bausachverständigen mit einem umfassenden Gutachten beauftragen. Energetische Begutachtungen und Beratung mit eingeschlossenen Maßnahmen-Empfehlungen bekommt man beim Bausachverständigen oft bereits ab 300 EUR bis 500 EUR, kommen bereits bestehende Baumängel hinzu, die begutachtet werden müssen, oder werden umfassendere Beratungsleistungen benötigt (etwa eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Sanierung zum KfW-Effizienzhaus) können die Kosten auch deutlich höher liegen (in der Praxis bis etwa 1.500 EUR).