Was ist das Problem mit der Dachterrasse auf einer privilegierten Garage?
Unter einer privilegierten Garage versteht man eine Garage, welche aufgrund ihrer Nutzung und überschaubaren Größe ohne Einhaltung des Mindestabstands zum Nachbarhaus gebaut wurde. Es handelt sich also um eine Sonderregelung, die das Bauen bis an die Nachbargrenze zulässt, sofern die Garage wirklich nur als solche genutzt wird und eine gewisse Größe nicht überschreitet. Wollen Sie nun einen Balkon auf die Garage bauen, stellt sich die Frage, ob diese Sonderregelung dann noch zulässig ist.
Was sagen Gerichte dazu?
Tatsächlich müssen sich Gerichte regelmäßig mit dieser Frage auseinandersetzen. Dabei werden allerdings regelmäßig völlig unterschiedliche Urteile gefällt. Meist geht das Urteil in eine der drei folgenden Richtungen:
- Eine Garage in Grenzbebauung darf niemals mit einer Terrasse bebaut werden, da sie ihren Sonderstatus durch die geänderte Nutzung verliert.
- Eine Garage in Grenzbebauung darf mit einer Terrasse bebaut werden, wenn diese gewisse Mindestabstände zum Nachbargrundstück einhält.
- Eine Garage in Grenzbebauung darf nach individuellem Erwägen bebaut werden.
Eindeutige Präzedenzurteile sucht man also vergeblich. Lediglich eine Tendenz in einzelnen Bundesländern ist zu erkennen. So handhaben beispielsweise Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz das Thema eher strikt, während Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Nutzungsänderung eher locker sehen. Eine Garantie für ein bestimmtes Urteil gibt es also nicht. Eindeutig ist die Sache lediglich bei einem überdachten Balkon: Dieser ist in keinem Fall auf der Garage in Grenzbebauung zulässig.
Schwierig ist juristisch vor allem die Frage, ob der Balkon auf der Garage von dieser getrennt gesehen werden kann oder nicht. Die meisten Gerichtsurteile kommen zum Schluss, dass der Balkon untrennbar mit der Garage verbunden ist und daher die Garage als Ganzes ihr Privileg verliert. Andere Urteile plädieren dafür, beide Teile getrennt zu betrachten. Dann darf die Terrasse zwar gebaut werden, sie muss aber im Gegensatz zur Garage den vorgeschriebenen Mindestabstand einhalten. Sicherheit bringt nur eine entsprechende Baugenehmigung.