Art der Wassernutzung bestimmt Anmeldeumfang
Wer das Grundwasser mit einem Brunnen anzapfen will, muss sein Vorhaben bei der zuständigen unteren Wasserbehörde anmelden. Nur in Ausnahmefällen kann ein Brunnen von öffentlicher Hand verweigert werden, wenn er nur der Gartenbewässerung dienen soll. Gebühren werden entsprechend den kommunalen Satzungen erhoben, wobei eine kostenfreie Anmelde- beziehungsweise Anzeigepflicht zur Gartenbewässerung in der Mehrzahl der Fälle ausreicht.
Die Brunnenarten spielen im Normalfall keine Rolle. Schlag- und Rammbrunnen werden genauso wie gespülte Brunnen, Bohrbrunnen, Tiefbrunnen und gegrabene Schachtbrunnen gleichermaßen nach der Art der Wassernutzung bewertet.
Anmeldung, Genehmigung und Abwasser
Sobald das geförderte Wasser des Brunnens an Hausinstallationen angeschlossen werden soll, sind Genehmigungen und damit verbundene Gutachten erforderlich. Die Genehmigungspflicht für Brunnen ist wie die Anmeldepflicht kommunal geregelt. Während in manchen Gemeinden und Städten für Brauchwasser und Trinkwasser nahezu identische Regelungen und Vorschriften gültig sind, differenzieren andere untere Wasserbehörden die beiden Nutzungsarten.
Individuell geregelt ist außerdem der sogenannte Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der Abwasserentsorgung. Sie begründet sich auf der Notwendigkeit, dass die öffentliche und flächendeckende Abwasserbeseitigung nur kostendeckend bereitgestellt werden kann, wenn alle daran teilnehmen. Bei jeder Anmeldung eines Brunnens sollte nachgefragt werden, wie die Abwasserbeseitigung kommunal berechnet wird. Viele Kommunen behalten die Quadratmeterpauschalen trotz des selber geförderten und versickernden Gartenwassers bei.
Das Recht für Allmenden
Wenn es zum Konflikt bezüglich der Anmeldung, des Abwassers oder erweiterter Genehmigungen kommt, sollte das sogenannte Recht für Allmenden berücksichtigt werden. Dass heute noch justiziable Recht auf Gemeingüter umfasst auch das auf dem Grundstück geförderte Wasser und kann je nach Fall und Situation mancher kommunalen Bestimmung widersprechen.