Wann benötige ich für die Bohrung eines Brunnens eine Genehmigung?
Ein einfacher Ramm-Brunnen, der lediglich zur Gartenbewässerung genutzt wird, muss in vielen Fällen bei der zuständigen Kommune oder Stadt zwar angemeldet werden, eine Genehmigung ist jedoch nicht nötig. Die Brauch- oder Trinkwassergewinnung erfordern hingegen mehrere Genehmigungsschritte, die sich je nach Region und Kommune unterscheiden können.
Anmelden immer
Generell muss jeder Grundwasserbrunnen in Deutschland bei der zuständigen Kommune oder Stadt gemeldet werden. Das Anmelden eines einfachen Schlag- oder Rammbrunnens ist in vielen Kommunen ein kostenfreier Verwaltungsakt. Einige Regionen verlangen Bearbeitungsgebühren für die Betriebserlaubnis. Davon unberührt ist das Einvernehmen mit eventuell betroffenen Nachbarn, wenn es um Grundwasserabsenkung oder eintretende Minderleistung bei deren Brunnenförderung geht.
Die Meldepflicht umfasst nicht nur neue Brunnen, sondern muss auch für Wiederinbetriebnahmen existierender Altbrunnen oder bauliche Änderungen vorgenommen werden. Standardisiert wird nach der Herkunft des Wassers, dem Brunnentyp und eine eventuelle Abgabe an Dritte abgefragt. Dazu müssen Angaben zu Wartungsintervallen, beabsichtigte Verwendung des Wassers und die Art der Abwasserableitung gemacht werden.
Genehmigung in manchen Fällen
Wenn Brauch- und/oder Trinkwasser gewonnen werden soll, ist neben der unteren Wasserbehörde das zuständige Gesundheitsamt involviert. Die Vorschriften variieren in den einzelnen Kommunen stark. Während einige Ämter sich mit einer Wasseranalyse zufriedengeben, bestehen andere auf eine Begehung der Anlage vor der Genehmigungserteilung. Dabei wird vor allem bei Brauchwassernutzung auf die strikte Trennung der Wasserkreisläufe geachtet.
Das Wassergutachten bezüglich der ausreichenden Qualität und der Schadstofffreiheit, zusammen mit makrobiologischen Untersuchungen nehmen manche Gesundheits- oder auch Umweltämter selber vor. Andere schreiben ein Gutachten durch einen amtlich beglaubigten Gutachter vor. Daher bewegen sich auch die Kosten für eine Genehmigung in einer großen Preisspanne.
Folgeverpflichtungen
An der Genehmigung sind auch Folgemaßnahmen gekoppelt. Mindestens einmal jährlich muss ein aktuelles Wassergutachten vorgelegt werden und eventuelle Vorkommnisse dokumentiert werden. Dazu gehören Undichtigkeiten, Einspülungen von außergewöhnlichen Fremdwassermengen oder Sanierungsmaßnahmen.
Das Strafmaß für einen entdeckten nicht angemeldeten Brunnen, der sich im Betrieb befindet, reicht bis zu 50.000 Euro. Dazu können Schadenersatzforderungen zum Beispiel durch Wasserversorger kommen, wenn das Trinkwasser verschmutzt wurde. Bei unangemeldeten Brunnen, die nur zur Gartenbewässerung genutzt werden, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Anschluss- und Benutzungszwang
Eine knifflige rechtliche Situation kann entstehen, wenn in der Satzung der betroffenen Kommune ein Anschluss- und Benutzungszwang definiert ist. Durch die nicht erteilte Genehmigung können, überspitzt formuliert, Abwassergebühren und andere fällige Entgelte wie Erschließungskosten hinterzogen werden. Im Prinzip können die betroffenen Gläubiger die entgangenen Zahlungen rückwirkend einfordern und Säumnis- oder Bearbeitungszuschläge erheben.
Häufig gestellte Fragen
Wann darf man Brunnen bohren ohne Genehmigung?
Das ist von Kommune zu Kommune immer unterschiedlich. In sehr vielen Fällen braucht man für einen einfachen Rammbrunnen, der zur Gartenbewässerung dient, aber oft keine Genehmigung, der Brunnen muss nur (oft kostenfrei) angemeldet werden.
Wann sollte man einen Brunnen im Garten bohren lassen?
Rammbrunnen kann man eigentlich immer anlegen (lassen), für Bohr- und Schachtbrunnen sollte man allerdings nicht die Hauptnutzungszeit des Gartens wählen – das schwere Gerät für die Bohrungen hinterlässt deutliche Spuren im Garten.
Wer erteilt eine Brunnen Genehmigung?
In den allermeisten Fällen ist für das Erteilen der Genehmigung die Untere Wasserbehörde (Wasserwirtschaftsamt) des jeweiligen Kreises (oder der kreisfreien Stadt) zuständig. In einzelnen Kreisen gelten aber möglicherweise abweichende Regelungen.