Anmeldepflicht
Grundsätzlich muss in Deutschland jeder Grundwasserbrunnen bei der zuständigen Gemeinde oder der Stadt gemeldet werden. Das Anmelden eines einfachen Schlag- oder Rammbrunnens ist in vielen Kommunen ein gebührenfreier Verwaltungsakt. In einigen Regionen wird für die Betriebserlaubnis eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Davon unberührt bleibt das Einverständnis eventuell betroffener Nachbarn, wenn es um das Absenken des Grundwasserspiegels oder auftretende Minderleistungen bei deren Brunnen geht.
Die Anzeigepflicht gilt nicht ausschließlich für neue Brunnen, sondern auch für die Wiederinbetriebnahme bestehender Altbrunnen oder bauliche Veränderungen. Standardisiert abgefragt werden die Herkunft des Wassers, die Art des Brunnens und eine eventuelle Abgabe an Dritte. Darüber hinaus sind Angaben zu Wartungsintervallen, Verwendungszweck des Wassers und der Art der Abwasserentsorgung zu machen.
Genehmigungspflicht
Soll Brauch- und/oder Trinkwasser gewonnen werden, ist neben der Unteren Wasserbehörde auch das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Die Regelungen sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Während sich einige Ämter mit einer Wasseranalyse begnügen, verlangen andere vor der Erteilung der Genehmigung eine Besichtigung der Anlage. Insbesondere bei einer Nutzung des Brunnens als Brauchwasseranlage wird auf eine strikte Trennung der Wasserkreisläufe geachtet.
Ein Wassergutachten, das eine ausreichende Qualität sowie die Schadstofffreiheit des Wasser bestätigt und makrobiologische Untersuchungen umfasst, wird von einigen Gesundheits- oder Umweltämtern selbst durchgeführt. Andere verlangen eine Begutachtung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen. Dementsprechend bewegen sich die Kosten einer Genehmigung in einer nicht vorhersagbaren Preisspanne.
Folgeverpflichtungen
Mit einer Genehmigung sind zudem Folgemaßnahmen verbunden. Mindestens einmal pro Jahr muss ein aktuelles Wassergutachten vorgelegt, eventuelle Vorkommnisse müssen dokumentiert werden. Dazu gehören Leckagen, Fremdwassereinleitungen oder Sanierungsmaßnahmen.
Das Bußgeld für einen nicht angemeldeten Brunnen, der genutzt wird, kann bis zu 50.000 Euro betragen. Hinzu können Schadensersatzforderungen, beispielsweise von Wasserversorgern, kommen, wenn das Trinkwasser verunreinigt wurde. Nicht angemeldete Brunnen, die lediglich für die Bewässerung des Garten genutzt werden, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
Anschluss- und Benutzungszwang
Eine heikle Rechtslage kann entstehen, wenn die Satzung der jeweiligen Kommune einen Anschluss- und Benutzungszwang vorsieht. Überspitzt formuliert können durch eine nicht erteilte Genehmigung Abwassergebühren und andere Entgelte, wie Erschließungskosten, hinterzogen werden. Grundsätzlich können betroffene Gläubiger die entgangenen Zahlungen rückwirkend einfordern und Säumnis- oder Bearbeitungszuschläge erheben.
Häufig gestellte Fragen
Wann dürfen Brunnen ohne Genehmigung gebohrt werden?
Das ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. In sehr vielen Fällen benötigt man für einen einfachen Rammbrunnen, der zur Gartenbewässerung dient, keine Genehmigung. Der Brunnen muss lediglich (oft kostenlos) angezeigt werden.
Wann sollte man einen Brunnen im Garten bohren lassen?
Rammbrunnen kann man prinzipiell immer bohren lassen, für Bohr- und Schachtbrunnen sollte man nicht die Hauptnutzungszeit des Gartens wählen, denn das schwere Bohrgerät hinterlässt deutliche Spuren.
Wer erteilt die Genehmigung für den Bau eines Brunnens?
In den meisten Fällen ist die Untere Wasserbehörde (Wasserwirtschaftsamt) des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Erteilung der Erlaubnis zuständig. In einzelnen Kreisen kann es abweichende Regelungen geben.