Manche Garagen verlieren ihr Privileg, manche nicht
Garagen zählen wie Carport und Stellplätze zu privilegierten baulichen Anlagen, was es erlaubt, sie an die Grundstücksgrenze zu bauen. Schon bei der Bewertung der Baubehörden, ob dieses Privileg durch die Nutzungsänderung der Garage (genauer des Garagendaches) erlischt oder bestehen bleibt. Erlischt es, müsste die Garage einen Grenzabstand einhalten, der praktisch in den meisten Fällen nicht erfüllbar ist.
Vertritt eine Behörde die Auffassung, die Garage in Grenzbebauung verliert ihr Privileg, ist ein Verbot der Terrasse auf der Garage die zwangsläufige Folge. Wird das Privileg vom Bauamt als nicht berührt gewertet, kann es zu einer Baugenehmigung kommen. Diese wird von den unterschiedlichen Kommunen und Städten mit unterschiedlichen Auflagen erteilt.
- Dem öffentlichen Baurecht folgend muss eine Dachterrasse (egal wo) einen Mindestabstand von 2,50 Metern einhalten
- Abstände können durch die örtliche Bebauungsplanung modifiziert sein
- Die Dachterrasse darf nach Ermessen gebaut werden, wenn eine nachbarschaftliche Zustimmung vorliegt
- Fast nie darf die Dachterrasse überdacht werden, weil sie die erlaubte Garagenhöhe bei Grenzbebauung überschreitet
- Brüstungen und Geländer zählen nicht als Bauwerkserhöhung, höherer Sichtschutz wird unterschiedlich bewertet
- Stimmt der Nachbar nicht zu, muss der Grenzabstand für eine Terrasse entsprechend dem zivilrechtlichen Nachbarrechtsgesetz (meist 2,50 Meter) eingehalten werden
- Manche Kommunen und Städte regeln explizite Ausstattungsmerkmale wie die Beschaffenheit der Einzäunung (beispielsweise licht- und luftdurchlässig, Materialien)
- Überbau beispielsweise durch Regenrinnen darf nicht erfolgen
- Regelungen des Bebauungs- und Ordnungsplan bezüglich Gestaltung müssen umgesetzt werden