Wie komme ich zur eigenen Wasseruhr in der Eigentumswohnung?
Als Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus muss man sich immer mit den anderen Wohnungseigentümern über das gemeinschaftlich und individuell Geregelte einig werden – fachsprachlich und gemäß des Wohnungseigentumsgesetzes WEG ausgedrückt also über die Regelungen zum Gemeinschafts- und Sondereigentum, die in der Teilungserklärung mehr oder weniger umfassend festgelegt werden.
Wobei es aber erst im Laufe der Jahre und möglicherweise im Zuge neuer Mieterschaften Unstimmigkeiten geben kann, sind die Verbrauchsabrechnungen. Wer sich als Vermieter bei der Abrechnung über den Verteilerschlüssel benachteiligt fühlt, wünscht sich oft eine eigene Wasseruhr in seiner vermieteten Wohnung. Ob das realisierbar ist, hängt von folgenden Faktoren ab:
- verbrauchsabhängige Abrechnung muss einstimmig für die ganze Wohnungseigentumsanlage beschlossen werden
- für Änderung der Abrechnungsweise müssen unzumutbare Ungerechtigkeiten nachgewiesen werden
Wenn Sie als Wohnungseigentümer eine verbrauchsabhängige Wasserkostenabrechnung wünschen, müssen Sie also immer einen Mehrheitsbeschluss über die Einrichtung von Wasserzählern in allen Wohnungen der Hausanlage erreichen. Das kann unter Umständen schwierig sein – oft wird die Maßnahme auf Eigentümerversammlungen aus Kostengründen abgelehnt.
Das braucht man als Einzelwohnungseigentümer aber nicht hinzunehmen. Wenn Sie überzeugt sind, bei der Abrechnungsweise per Verteilerschlüssel mehr belastet zu werden als die anderen, können Sie sich um den Beweis von grob unbilligen, sachwidrigen und unzumutbaren Abrechnugnsergebnissen bemühen. Dabei müssen Sie nachweisen, dass ein Festhalten an der bisherigen Regelung durch außergewöhnliche Umstände nicht mehr haltbar ist und stattdessen eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserversorgungskosten notwendig ist. Um den Beschluss durchzubekommen, muss über die höheren Kostengerechtigkeit hinaus auch die Förderung eines umweltgerechteren Wasserverbrauchs dargelegt werden.
Den Beweis können Sie natürlich nur erbringen, wenn Sie die tatsächlichen Wasserverbräuche in Ihrer Eigentumswohnung offenlegen können. Dazu ist ein Wasserzähler nötig – und den können Sie auch erst einmal ohne Mehrheitsbeschluss installieren, denn er gehört bei Hausanlagen ohne gemeinschaftliche Abrechnungsvereinbarung zum Sondereigentum. Nur kann er erst einmal nur zur Beweisführung, nicht aber zur Abrechnung dienen.