Defekte bei der Wasseruhr
Eine Wasseruhr muss für ausreichende Transparenz auf Seiten des Wasserkonsumenten und des Wasserversorgers natürlich korrekt messen. Darum dürfen im geschäftlichen Wasserlieferungsverkehr auch nur von zugelassenen Prüfstellen geeichte Geräte eingesetzt werden. Außerdem sieht das Mess- und Eichgesetz eine regelmäßige Neueichung von Wasserzählern vor.
Zuständig für den korrekten Einsatz des Wasserzählers ist immer der Immobilieneigentümer. In einer Mietwohnung hat also der Vermieter dafür zu sorgen, dass das Gerät geeicht ist und die Eichfristen eingehalten werden.
Nun sind Wasserzähler aber wie alle Gerätschaften nicht vor Defekten gefeit. Und die fallen häufig nur dem Mieter selbst auf, der ja schließlich vor Ort ist und seinen üblichen Verbrauch sowie das Gerät selbst eher im Blick hat.
Defekte an Wasserzählern können etwa durch folgende Umstände auftreten:
- Kälteeinwirkung
- Rohrschläge
- Erschütterungen in unmittelbarer Hausumgebung
Wenn der Hauswasseranschluss in einem unbeheizten Kellerraum mit eventuell nicht schließbaren Fenstern liegt, kann der dort verbaute Wasserzähler durchaus Frostschäden erleiden. Auf Rohrschläge, die unter anderem auch durch Erschütterungen zum Beispiel bei Straßenbauarbeiten entstehen, kann der Wasserzähler außerdem mit sogenannten Rollensprüngen reagieren. Die Zählerrollen springen also durch die Erschütterung anstatt durchfließenden Wassers weiter und es kommen plötzliche, unrealistisch hohe Zählerstände zustande.
Was tun, wenn die Wasseruhr defekt ist?
Für Defekte muss, ebenso wie für fällige Neueichungen, der Vermieter aufkommen. Denn die Reparatur bzw. der Austausch fällt laut § 1.2 der Betriebskostenverordnung unter die Instandhaltungskosten, die ein Vermieter grundsätzlich nicht in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen kann.
Allerdings muss der Mieter den Defekt der Wasseruhr auch stichhaltig beweisen. Wenn er einen Defekt vermutet, sollte er das seinem Vermieter am besten schriftlich kundtun und um eine Überprüfung bitten. Wenn der Vermieter nicht darauf eingeht, kann bzw. muss der Mieter die Überprüfung selbst initiieren – entweder bei einem amtlichen Prüflabor oder einem privaten Ingenieursbüro.
Bei Rollensprüngen können private, also auch teurere Anlaufstellen gegebenenfalls die einzige Möglichkeit zur Offenlegung des Defekts sein. Denn in amtlichen Prüfstellen reichen die zeitlichen und monetären Kapazitäten für eine ausreichend genaue Überprüfung oft nicht aus, sodass das Gerät nicht selten fälschlicherweise als funktionstüchtig wieder herausgegeben wird.