Die Sache mit der Eichpflicht
Alle Verbrauchszähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, müssen geeicht sein. Das schreibt das Mess- und Eichgesetz der Deutschen Bundesrepublik vor. Von der Eichpflicht betroffen sind also Messgeräte, die zur Erfassung von Verbrauchsdaten für eine geschäftliche Kostenabrechnung eingesetzt werden:
- Warm- und Kaltwasserzähler
- Wärmezähler in Heizungsanlagen
- Strom- und Gaszähler
Dabei gilt nicht nur eine einmalige Ersteichpflicht, sondern auch eine Nacheichungspflicht in regelmäßigen Abständen. Wasserzählern müssen alle 5 (Warmwasserzähler) oder 6 Jahre (Kaltwasserzähler) nachgeeicht oder ausgetauscht werden. Die Ersteichung ist nach der neuesten Fassung des MessEG, die seit 2015 rechtskräftig ist, durch eine MID-Komformitätserklärung abgelöst. Danach muss allerdings immer von einer amtlich zugelassenen Prüfstelle nachgeeicht oder, wie es heute üblicher ist, der Zähler gewechselt werden.
Verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Eichgültigkeit einer Wasseruhr ist nach der neuesten Fassung des MessEG immer der Gebäudeeigentümer. In einem Mietverhältnis ist also der Vermieter in der Pflicht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der ungeeichte Zähler nicht mehr für Verbrauchsabrechnungen herangezogen werden. Das regelt der § 5 der Heizkostenverordnung oder auch der § 2 der Betriebskostenverordnung.
Wenn eine Eichfrist versäumt worden ist, kann seit der Neufassung des MessEG von 2015 auch nicht mehr von Vermieter zu Mieter gemauschelt und der Wasserversorger um transparente Zahlungen gebracht werden. Vor 2015 durften Vermieter einfach das Risiko für ungenaue Messungen einer abgelaufenen Wasseruhr übernehmen, sofern der Mieter keinen Einspruch einlegte. Das ist nun nicht mehr zulässig. Stattdessen werden die Verbrauchwerte für den Zeitraum ab einer abgelaufenen Eichung geschätzt, was oft zuungunsten des Mieters ausfällt und damit zu Reibereien führen kann.
Wenn ein Vermieter versucht, Verbrauchsabrechnungen auf Grundlage eines ungeeichten Zählers durchzuführen, kann das mittlerweile teuer werden: es sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich.
Um Eichfristen nicht zu verpassen, kann man Abrechnungsdienste in Anspruch nehmen. Außerdem empfiehlt es sich, beim nächsten Eichfristablauf auf einen funkbasierten Zähler umzusteigen oder eine Auslesesoftware zu nutzen.