Gibt es eine Pflicht für den Einbau einer Wasseruhr?
Wer sparsam mit Wasser umgeht, sollte dafür belohnt werden, könnte man meinen. Doch wer zur Miete wohnt, kann in der Regel nicht auf den Einbau eines Wasserzählers bestehen. Ob Mieter einen Anspruch auf einen eigenen Wasserzähler zur verbrauchsgerechten Abrechnung haben, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Geht es um einen Kalt- oder Warmwasserzähler?
- In welchem Bundesland befinden wir uns?
- Ist das Wohngebäude ein Neu- oder Bestandsbau?
Zunächst wird hinsichtlich der Einbaupflicht zwischen Kalt- und Warmwasserzählern unterschieden. Bei Warmwasserzählern besteht grundsätzlich eine Einbaupflicht – denn gemäß der Heizkostenverordnung müssen mindestens 50, wenn nicht sogar 70 % der Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Bei Kaltwasserzählern gibt es dagegen keine einheitliche Einbaupflicht – hier sind die Regelungen der jeweiligen Region entscheidend.
Ob ein Kaltwasserzähler in einer Wohnung eingebaut werden muss, regelt jedes Bundesland in seiner eigenen Landesbauordnung. Derzeit gilt in allen Bundesländern bis auf Bayern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt zumindest bei Kaltwasserzählern eine Einbaupflicht – allerdings nur für Neubauten. Bestandsbauten dürfen außer in den Ausnahmeländern Hamburg und Schleswig-Holstein bisher ohne Wasserzähler bleiben. Außerhalb Hamburgs und Schleswig-Holsteins dürfen Eigentümer von Bestandsbauten mit mehreren Wohnparteien also selbst entscheiden, ob sie die einzelnen Wohnungen mit Wasserzählern ausstatten oder nicht. Mieter haben keinen Anspruch auf einen eigenen Zähler.
Zählernachrüstung ist als Modernisierung zu dulden
Nicht nur, dass Mieter in den meisten Bundesländern kein Recht auf einen eigenen Wasserzähler haben. Wenn sie keinen wünschen, können sie sich auch nicht gegen einen nachträglichen Einbau wehren. Entscheiden sich Vermieter für eine Nachrüstung, können sie dies tun – und einen Teil der Kosten als wertverbessernde Modernisierungsmaßnahme auf die Miete umlegen. In der Regel gelten 11% der Kosten pro Jahr als Mieterhöhung als gängig, nur die Anschaffung zahlt der Vermieter selbst. Mietet er die Wasserzähler, kann er die finanziellen Aufwendungen über die Betriebskosten auf den Mieter umlegen.