Warum werden Wasseruhren ausgetauscht?
Die Devise ‚Reparieren statt wegwerfen‘ hat es in einem kapitalistischen System schwer. Denn Neuanschaffungen sind in einer solchen Wirtschaftsform meistens günstiger und weniger aufwändig.
So ist das auch bei Wasseruhren. Die Geräte, die das abgenommene Leitungswasser in Haushalten genau abzählen, müssen nach dem Eichgesetz alle 3 oder 6 Jahre neu geeicht werden. Weil die Eichung aber mit Ausbau, Transport zum Eichbetrieb, Rücktransport und Wiedereinbau mittlerweile meist kostenintensiver ist als ein Geräteaustausch, hat letzterer die Eichung weitestgehend ersetzt.
Wer zahlt im Mietverhältnis den Austausch der Wasseruhr?
Die Kosten für die Eichung waren in einem Mietwohnverhältnis nach § 556.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach den §§ 1 und 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung in der Nebenkostenabrechnung bislang immer auf Mieter umlegbar. Wie aber verhält es sich mit den Kosten für einen komplett neuen Wasserzähler?
Angesichts der Umlagefähigkeit von Eichkosten, also dem Recht des Vermieters, die Eichkosten auf den Mieter abzuwälzen, liegt es nahe, dass er das auch mit den Kosten für eine neue Wasseruhr darf. Und genauso ist es auch. Allerdings gelten dafür ein paar Bedingungen:
1. Der Austausch muss anstelle einer Eichung durchgeführt werden
2. Die Bilanzposition des Wasserzähleraustauschs muss in der Nebenkostenabrechnung wörtlich als ‚Zählertausch‘ benannt werden
Das bedeutet zum einen, dass der Vermieter den Zählertausch nur dann in der Nebenkostenabrechnung bilanzieren darf, wenn zum Zeitppunkt des Tauschs eine Eichung nach dem Eichgesetz fällig war. Zum anderen muss die Kostenposition darin wortwörtlich unter dem Begriff ‚Zählertausch‘ erscheinen – und nicht etwa unter dem Postenbegriff ‚Eichung‘ und dem Vermerk ’nicht erfolgt‘.
Wer zahlt beim Austauschen einer defekten Wasseruhr?
Wenn die Wasseruhr defekt ist und deswegen ausgetauscht werden muss, darf der Vermieter die Kosten für den Ersatz hingegen nicht auf den Mieter abwälzen. Das ist im Grunde schon die Regelung impliziert, dass ein Zählertausch nur anstelle einer Eichung bilanziert werden darf. Gemäß § 1.2 der Betriebskostenverordnung fallen defektbedingte Austauschkosten von Messgeräten in Mietwohnungen unter Instandhaltungskosten und sind demnach nicht auf den Mieter umlegbar.
Wenn allerdings ein Eich- und Wartungsvertrag mit dem Eichbetrieb besteht, können auch vor Ablauf einer gesetzlichen Eichfrist Vereinbarungen für Reparaturservices bestehen. In dem Fall darf der Vermieter umlegbare Teile der Kosten herausrechnen und auch in der Nebenkostenabrechnung bilanzieren.