Die Bewertung der Garage im Rahmen der Grundsteuerreform
Durch die ab 2025 in Kraft tretende Grundsteuerreform wird die Bewertung von Garagen und anderen Grundstücksflächen aktualisiert. Dabei spielen das genutzte Bewertungsverfahren und die spezifischen Regelungen der Bundesländer eine entscheidende Rolle.
Bewertungsverfahren nach Grundsteuerreform
Die Bewertung von Garagen richtet sich nach dem Sachwert- und dem Ertragswertverfahren, die je nach Bundesland und Art der Nutzung zur Anwendung kommen:
1. Sachwertverfahren
- Wird für eigengenutzte Immobilien verwendet.
- Der Wert der Garage wird durch den Bodenwert und die baulichen Anlagen bestimmt.
2. Ertragswertverfahren
- Relevant für vermietete Immobilien.
- Die Bewertung basiert auf möglichen Mieteinnahmen inklusive einer pauschalen Mietbewertung für Garagenstellplätze, beispielsweise 35 € monatlich pro Stellplatz.
Bundeslandspezifische Regelungen zur Garagenbewertung
Die genauen Bewertungsregeln variieren je nach Bundesland. Hier einige Beispiele:
1. Bayern und Niedersachsen
Garagen bis zu 50 m², die im Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen, werden nicht gesondert bewertet. Die Fläche über 50 m² wird berücksichtigt.
2. Hessen
Garagen, die in räumlichem Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen, werden nicht separat erfasst. Überschreitet eine als eigenständige wirtschaftliche Einheit genutzte Garage 100 m², muss die gesamte Fläche angegeben werden.
3. Bundesmodell (u.a. Nordrhein-Westfalen)
Garagen fließen pauschal mit einer festgelegten Nettokaltmiete in die Bewertung ein. Miteigentumsanteile müssen getrennt angegeben werden.
4. Baden-Württemberg
Garagen auf demselben Grundstück wie das Wohngebäude werden nicht separat erfasst. Separate Grundstücke müssen individuell in der Erklärung angegeben werden.
Es ist unerlässlich, die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Bundeslands zu kennen, um die Bewertung korrekt durchzuführen.
Bundesmodell
Im Bundesmodell wird die Bewertung von Garagen und Stellplätzen pauschalisiert. Eine monatliche Nettokaltmiete von 35 Euro pro Garagenstellplatz wird angesetzt und fließt in die Berechnung des Ertragswerts ein. Die Flächenberechnung hängt davon ab, ob die Garage auf demselben Grundstück liegt wie das Wohngebäude oder getrennt ist.
Vorgehensweise im Bundesmodell
Garage auf gleichem Grundstück oder im Miteigentumsanteil enthalten:
Die Fläche ist in der Gesamtfläche des Grundstücks enthalten. Geben Sie die Anzahl der Garagenplätze bei der Wohnfläche an.
Garage auf getrenntem Grundstück oder mit separatem Miteigentumsanteil:
Erfassen Sie die spezifischen Details wie Gemarkung und Flurstück der Garage separat und geben Sie auch hier die Anzahl der Garagenplätze bei der Wohnfläche an.
Berücksichtigen Sie diese Punkte bei Ihrer Steuererklärung, um eine korrekte Bewertung Ihrer Immobilie zu gewährleisten.
Bayern und Niedersachsen
In Bayern und Niedersachsen werden Garagen, die eine Fläche von bis zu 50 m² und eine räumliche Verbindung zur Wohnnutzung haben, nicht separat erfasst. Wenn die Fläche über 50 m² hinausgeht, müssen Sie den übersteigenden Teil als Nutzfläche in der Grundsteuererklärung angeben.
Vorgehensweise in Bayern und Niedersachsen
Garage bis zu 50 m² im räumlichen Zusammenhang zur Wohnnutzung:
Keine Nutzfläche erfassen, tragen Sie 0 m² ein.
Garage über 50 m² im räumlichen Zusammenhang zur Wohnnutzung:
Tragen Sie die Fläche über 50 m² als Nutzfläche ein.
Beachten Sie diese Vorgaben bei Ihrer Grundsteuererklärung, um eine korrekte Bewertung zu gewährleisten.
Hessen
In Hessen gibt es spezielle Regelungen zur Erfassung von Garagen. Steht eine Garage in räumlichem Zusammenhang mit einem Wohngebäude, wird sie unabhängig von ihrer Größe nicht separat erfasst. Garagen, die keine räumliche Verbindung zu einem Wohngebäude haben und eine eigenständige wirtschaftliche Einheit sind, bleiben bis zu 100 m² unberücksichtigt. Wird diese Fläche überschritten, ist die gesamte Fläche anzugeben.
Vorgehen bei der Erklärung in Hessen
Garagen im räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude:
Keine separate Erfassung notwendig.
Garagen ohne räumlichen Zusammenhang und kleiner als 100 m²:
Keine separate Erfassung notwendig.
Garagen ohne räumlichen Zusammenhang und größer als 100 m²:
Die gesamte Fläche ist in der Grundsteuererklärung anzugeben.
Stellplätze im Freien, wie Carports, sind grundsätzlich nicht einzutragen. Überprüfen Sie die spezifischen Regelungen zu Ihrer Garage, um eine korrekte Bewertung sicherzustellen.
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg hängt die Erklärungspflicht vom Standort der Garage ab. Garagen, die auf demselben Grundstück wie das Wohngebäude stehen und im Miteigentumsanteil enthalten sind, müssen nicht separat erfasst werden. Ist die Garage hingegen auf einem separaten Grundstück oder hat sie einen eigenen Miteigentumsanteil, sind spezifische Angaben erforderlich.
Vorgehensweise für Ihre Erklärung in Baden-Württemberg
Garage auf dem gleichen Grundstück/Miteigentumsanteil:
Kein separater Eintrag nötig, die Fläche der Garage ist in der Gesamtfläche des Grundstücks enthalten.
Garage auf separatem Grundstück/Miteigentumsanteil:
Geben Sie die Gemarkung und das Flurstück der Garage separat in der Grundsteuererklärung an.
Überprüfen Sie vor der Einreichung Ihrer Erklärung, ob alle relevanten Angaben korrekt erfasst wurden, um sicherzustellen, dass die Garage richtig in die Grundsteuerberechnung einbezogen wird.