Das Treppenhaus zählt offiziell nicht zur Wohnfläche
Es scheint nicht nur logisch zu sein, dass das Treppenhaus vor allem in einem Mehrfamilienhaus nicht zur Wohnfläche zählt. Schließlich lässt sich dieser Raum außerhalb der eigenen Wohnung ja auch nicht wirklich zu Wohnzwecken nutzen. Während aber manche Kellerräume je nach baulicher Situation teilweise oder ganz zur Wohnfläche gezählt werden können, ist das Treppenhaus weder laut DIN 277 noch laut Wohnflächenverordnung von 2004 Teil der Wohnfläche.
Zählt das Treppenhaus zur Nutzfläche?
Im Umgang mit Immobilien und dem Mietrecht werden Ihnen die verschiedensten Begriffe begegnen, die mitunter auch für Verwirrung sorgen können:
- Wohnfläche
- Nutzfläche
- Gebäudenutzfläche
- Verkehrsfläche
- Grundfläche
Nun gibt es in einem Haus Räume, die nicht nur zur Wohnfläche, sondern auch zur Nutzfläche zählen. Umgekehrt zählt aber nicht die gesamte Nutzfläche als Wohnfläche. Typischerweise zur Nutzfläche gezählt werden Raumflächen im Keller oder auf dem Dachboden. Das Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus fällt dagegen in einen weiteren Bereich, nämlich den der sogenannten Verkehrsflächen. Auch Aufzüge, Flurbereiche (außerhalb der Wohnungen) oder ein Windfang können zur Verkehrsfläche gezählt werden.
Achtung: Die offiziellen Regeln zur Flächenberechnung sind nicht immer anwendbar
Bei vermieteten Flächen sollte man stets zwischen öffentlich geförderten bzw. unter spezielle Regeln einzuordnenden Wohnungen und dem „freien“ Wohnungsmarkt unterschieden, für den etliche Regeln des Mietrechts nicht zwingend anzuwenden sind.
Beim sogenannten „freien Mietzins“ können Vermieter und Mieter ihre Vereinbarungen tatsächlich relativ „frei“ treffen. Wurde dann ein Mietvertrag erst einmal mitsamt einer Beschaffenheitsklausel in einer Formulierung wie „wie besehen“ unterzeichnet, können sich Mieter später nicht notwendigerweise auf eine Abweichung von den üblichen Normen berufen. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn das Treppenhaus fälschlicherweise zur Wohnfläche gezählt worden sein sollte. Solche Fragen sollten im Zweifel daher noch vor der Vertragsunterzeichnung geklärt werden.