Das Treppenhaus zählt offiziell nicht zur Wohnfläche
Es erscheint logisch, dass das Treppenhaus, insbesondere in einem Mehrfamilienhaus, nicht zur Wohnfläche zählt. Schließlich kann dieser Raum außerhalb der eigenen Wohnung nicht wirklich zu Wohnzwecken genutzt werden. Während manche Kellerräume je nach baulicher Situation teilweise oder ganz zur Wohnfläche gezählt werden können, ist das Treppenhaus daher weder laut DIN 277 noch laut Wohnflächenverordnung von 2004 Teil der Wohnfläche.
Zählt das Treppenhaus zur Nutzfläche?
Im Umgang mit Immobilien und im Mietrecht begegnen Ihnen die unterschiedlichsten Begriffe, die manchmal für Verwirrung sorgen können:
- Wohnfläche
- Nutzfläche
- Gebäudenutzfläche
- Verkehrsfläche
- Grundfläche
In einem Haus gibt es Räume, die nicht nur zur Wohnfläche, sondern auch zur Nutzfläche zählen. Umgekehrt gilt aber nicht die gesamte Nutzfläche als Wohnfläche. Typischerweise zur Nutzfläche gerechnet werden Raumflächen im Keller oder auf dem Dachboden. Das Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus gehört dagegen zu einem anderen Bereich, den sogenannten Verkehrsflächen. Auch Aufzüge, Flurbereiche (außerhalb der Wohnungen) oder ein Windfang können zur Verkehrsfläche gezählt werden.
Achtung: Die offiziellen Regeln zur Flächenberechnung sind nicht immer anwendbar
Bei vermieteten Flächen sollte stets zwischen öffentlich geförderten Wohnungen bzw. solchen, für die spezielle Regelungen gelten, und dem „freien“ Wohnungsmarkt unterschieden werden, für den etliche Regeln des Mietrechts nicht zwingend anzuwenden sind.
Beim sogenannten „freien Mietzins“ können Vermieter und Mieter ihre Vereinbarungen tatsächlich relativ „frei“ treffen. Wurde dann ein Mietvertrag erst einmal mitsamt einer Beschaffenheitsklausel in einer Formulierung wie „wie besehen“ unterzeichnet, können sich Mieter später nicht notwendigerweise auf eine Abweichung von den üblichen Normen berufen. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn das Treppenhaus fälschlicherweise zur Wohnfläche gerechnet wurde. Solche Fragen sollten im Zweifel daher noch vor der Vertragsunterzeichnung geklärt werden.