Zählt ein Hauswirtschaftsraum zur Wohnfläche oder zur Nutzfläche?
Während die sogenannte Wohnflächenverordnung aus dem Jahr 2004 den Hauswirtschaftsraum prinzipiell zur Wohnfläche zählt, fällt ein solcher Raum nach der (nicht notwendigerweise verbindlichen) DIN 277 in den Bereich der sogenannten Nutzfläche. Der Begriff „Hauswirtschaftsraum“ ist sehr unterschiedlich und hängt von der Nutzungsabsicht der Mieter ab.
Ein Begriff für sehr unterschiedliche Realbeispiele
Die Praxis der gerichtlichen Auseinandersetzungen in dieser Frage zeigt es immer wieder deutlich: Hauswirtschaftsraum ist nicht gleich Hauswirtschaftsraum. Schließlich hängt es in manchen Fällen schlicht von der Nutzungsabsicht der Mieter (und weniger von baulichen Voraussetzungen) ab, ob ein Raum als sogenannter Hauswirtschaftsraum deklariert wird.
Schon die rechtliche Beurteilung ist insofern strittig, dass unterschiedliche Rechtsmaterien bei der Frage nach dem Hauswirtschaftsraum als Wohnfläche zu sich widersprechenden Ergebnissen kommen: Während die sogenannte Wohnflächenverordnung aus dem Jahr 2004 den Hauswirtschaftsraum prinzipiell zur Wohnfläche zählt, fällt ein solcher Raum nach der (nicht notwendigerweise verbindlichen) DIN 277 in den Bereich der sogenannten Nutzfläche.
In vielen Bundesländern ist es sogar so, dass bei neuen Bauvorhaben baurechtlich die Schaffung eines Abstellraums innerhalb der Wohnung vorgeschrieben. Dieser Raum (oft mit einer Mindestfläche von etwa 6 Quadratmetern) wird dann aber gleichzeitig als Hauswirtschaftsraum deklariert, obwohl sich diese beiden Nutzungsarten in gewisser Weise eigentlich widersprechen. Letztlich kann es aber auch vorkommen, dass Räume dieser Art in der Praxis wie die restliche Wohnfläche zu verschiedensten Zwecken genutzt werden.
Der Hauswirtschaftsraum als Teil der Wohnung
Ein Hauswirtschaftsraum ist im Regelfall dann der Wohnfläche zuzurechnen, wenn er relativ unstrittig ein Teil davon ist und sich von anderen Wohnräumen baulich nicht unterscheidet. Davon ist auszugehen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- der Raum liegt innerhalb der Wohnung
- er verfügt über eigene Fenster
- er ist wie der Rest der Wohnung ausgebaut und beheizt
Die reine Deklaration als Hauswirtschaftsraum oder das Vorhandensein entsprechender Anschlüsse für Geräte wie eine Waschmaschine würde in einem solchen Fall nicht per se rechtfertigen, eine Berechnung als Wohnfläche laut Mietvertrag zu verneinen.
Hauswirtschaftsräume als Verkehrsräume im Gemeinschaftskeller
Neben den Begriffen Wohnfläche und Nutzfläche sind im Mietrecht auch noch Begriffe wie die Verkehrsfläche und die technische Funktionsfläche gebräuchlich. Unter den letzten Punkt können zum Beispiel Hauswirtschaftsräume fallen, die in einem Mehrfamilienhaus als gemeinschaftlich genutzte Räume im Keller (oder an einer anderen Stelle außerhalb der einzelnen Wohnungen) untergebracht sind.