Eine Garage gehört im Normalfall nie zur Wohnfläche
Es kann heutzutage durchaus unterschiedliche Berechnungsarten für die Quadratmeterzahl geben, die als Wohnfläche letztlich in einem Mietvertrag festgeschrieben wird. Im Einzelfall hängt das zum Teil auch davon ab, ob es sich um einen bereits sehr alten oder um einen neuen Mietvertrag handelt. Immerhin wurde die Berechnung der Wohnfläche in Detailfragen anders geregelt, als mit dem 1. Januar 2004 die neue Wohnflächenverordnung in Kraft getreten ist.
Relativ unstrittig sollte es aber für gewöhnlich sein, dass eine Garage bei der Berechnung der Wohnfläche außen vor bleibt. Schließlich handelt es sich bei Garagenflächen nicht um Flächen, die für Wohnzwecke im eigentlichen Sinn genutzt werden. Zumindest dann nicht, wenn die jeweilige Garage bestimmungsgemäß genutzt wird. Grundsätzlich sollten die folgenden Flächen bei der Berechnung der Wohnfläche für den Mietvertrag eigentlich keine Berücksichtigung finden:
- Kellerräume
- Trockenräume auf dem Dachboden
- Fahrradraum
- gemeinschaftlich genutztes Treppenhaus
- Gartenflächen
- Abstellraum außerhalb der Wohnung
Wie werden die Mietkosten für Garagen abgerechnet?
Die Fläche einer Garage mag zwar nicht der eigentlichen Wohnfläche einer Mietwohnung zuzurechnen sein. Nichtsdestotrotz darf sie aber natürlich bei den Mietkosten berücksichtigt werden. Immerhin stellt sie ja auch einen entscheidenden Nutzen für Mieter dar, die ihr Fahrzeug dann nicht unter freiem Himmel abstellen müssen.
Sofern für den Parkplatz kein eigener Mietvertrag abgeschlossen wird, kann eine Garage zusammen mit den Nebenkosten abgerechnet werden. Durch die Trennung von der Wohnfläche können Sie so immerhin sicherstellen, dass flächenabhängig umgelegte Nebenkosten über die Wohnflächenberechnung nicht in ungerechtfertigter Höhe auf Sie abgewälzt werden.
Wie verhält es sich bei einer als Wohnraum genutzten Garage?
Einen Sonderfall stellt es nun natürlich dar, wenn eine entsprechend um- und ausgebaute Garage nicht als Fahrzeugstellplatz, sondern explizit als Wohnung genutzt wird. Allerdings stellt sich in solchen Fällen ohnehin die Frage, ob ein hierfür geschlossener Mietvertrag rechtlich nicht auf sehr wackeligen Beinen steht. Schließlich erfolgen Umbauten dieser Art in den meisten Fällen ohne die erforderliche Genehmigung. Somit kann es bei entsprechenden Anzeigen durch Nachbarn mitunter jederzeit dazu kommen, dass von behördlicher Seite mangels Genehmigungsfähigkeit ein Rückbau angeordnet wird.