Absturzsicherung durch Brüstung
Das Mauerwerk unter Fenstern wird als Fensterbrüstung verstanden und unterliegt baurechtlichen Vorschriften. Die Mindesthöhe verhindert bei durchschnittlich langen Menschen auch bei unaufmerksamer Annäherung an ein geöffnetes Fenster einen Sturzunfall. Die Fensterbrüstungshöhe sorgt dafür, dass der Schwerpunkt des menschlichen Körpers auf der Innenraumseite verbleibt.
Wenn das Mauerwerk die baurechtlichen Vorschriften zur Absturzsicherung nicht erfüllt, kann ein Aufmauern der Fensterbank oder die Wahl einer speziellen Fensterfüllung als genehmigungsfähiger Ersatz verbaut wird.
Mindesthöhen der Landesbauverordnungen
Als Absturzhöhe werden zwischen fünfzig Zentimetern und einem Meter definiert.
Ab einer Absturzhöhe von zwölf Metern erhöht sich die geforderte Mindesthöhe. In den Bundesländern gelten folgende Fensterbrüstungshöhen:
- Baden-Württemberg 80 Zentimeter bei Mindesttiefe von 20 Zentimetern, ansonsten immer 90 cm
- Bayern keine feste Regelung
- Berlin 80 Zentimeter (cm) bis 12 Meter (m) Absturzhöhe, 90cm ab 12m
- Brandenburg 90/110 cm
- Bremen 80/90 cm
- Hamburg 80/90 cm mit 15 cm Mindesttiefe
- Hessen 80/90 cm
- Mecklenburg-Vorpommern 80/90 cm
- Niedersachsen 80/90 cm
- Nordrhein-Westfalen 80/90 cm
- Rheinland-Pfalz 80/90 cm
- Saarland 80/90 cm
- Sachsen 80/90 cm
- Sachsen-Anhalt 80/90 cm
- Schleswig-Holstein 80/90 cm
- Thüringen 80/90 cm
Möglicher Brüstungsersatz
Wenn die geforderten Mindesthöhen unterschritten werden, sind zwei Vorgehensweisen üblich:
- Die Fensterbrüstung wird durch den Aufsatz einer Umwehrung in der Laibung ergänzt. Waagrechte Geländer- oder Schutzstangen erhöhen die Höhe, wobei darauf zu achten ist, ob bei dieser Lösung die Mindesthöhen für Umwehrungen einzuhalten sind. Sie liegen über denen der Fensterbrüstungen, da Sie meist eine geringere Tiefe haben.
- Als Fensterverglasung beziehungsweise Fenstertyp wird eine Rahmenform mit Unterlicht gewählt. Der untere Fensterteil kann nicht geöffnet werden. Eine individuelle Baugenehmigung ist erforderlich.