Auch die Garagenhöhe entscheidet über ein Privileg
Im Normalfall entscheidet die Höhe eines Bauwerks über die erforderliche Entfernung zur Grundstücksgrenze. Unter drei Meter (in manchen Bundesländern 2,50 Meter) handelt es sich um Grenzbebauung, die nur unter speziellen Umständen erlaubt wird.
Für die Grenzbebauung mit einer Garage gibt es die Ausnahme, dass eine Standardgarage bündig bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf. Um dieses Privileg zu bekommen und zudem genehmigungs- und verfahrensfrei errichtet zu werden, müssen folgende Maße eingehalten werden:
- Die im Bundesland höchstens erlaubte Grundfläche
- Die Garagenhöhe von normalerweise drei Metern
- Die Seitenwandlänge entsprechend der Landesbauordnung
- Vorgaben aus dem lokalen Bebauungsplan
- Eventuell weitergehende Regelungen in einer Garagenordnung
Ein Dach oder eine Terrasse auf das Dach setzen
Die Höhe dieser Grenzbebauung darf leicht abweichen, wenn die Grenzbebauung überdacht wird. Im Bau- und Nachbarrecht ist geregelt, ob bei der Ermittlung der Garagenhöhe die Höhe des Dachfirstes oder die mittlere Wandhöhe angewendet wird.
Die mittlere Wandhöhe entsteht aus der Addition der Maße des höchsten und niedrigsten Punkts der Garagenwand. Das Ergebnis wird halbiert, um die mittlere Wandhöhe zu erhalten. Das kann bei Schrägdächern dazu führen, dass einige Zentimeter mehr als die eigentlich maximale Garagenhöhe erlaubt sind.
Wird die tatsächliche Höhe des Dachfirstes zugrunde gelegt, müssen die Seitenwände der Garage entsprechend niedriger sein, um die Dachneigung zum First hin zu ermöglichen. In manchen Bebauungsplänen und Garagenordnungen sind auch maximale Neigungswinkel festgelegt.
Abgesehen vom sich ändern Nutzungszweck ist es auch wegen der maximalen Garagenhöhe nicht erlaubt, einen Balkon oder eine Terrasse auf das Garagendach zu bauen.