Regelungen für eine Garage gelten oberirdisch
Garagen genießen bezüglich der Abstandsregeln zur Grundstücksgrenze in den meisten Vorschriften wie auch Stellpätze eine Sonderrolle. In vielen Bundesländern sind Größenvorgaben festgelegt, die einen baugenehmigungs- und verfahrensfreien Bau ermöglichen.
Die Maße bewegen sich je nach Bundesland in dem Grundflächenbereich zwischen dreißig und fünfzig Quadratmeter und der mittleren Höhe von drei Metern bei einer Höchstlänge von neun Metern. Unterirdische bauliche Anlagen brauchen außer in einigen Ausnahmefällen (Erdwärmebohrung zur Grundstücksgrenze) keinen Mindestabstand einzuhalten.
Das Unterkellern beeinträchtigt den Nachbarn nicht
Vorausgesetzt, die Garage wurde genehmigt errichtet beziehungsweise genehmigungsfrei nach den verbindlichen Vorgaben gebaut, darf sie auch unterkellert werden. Es darf sich allerdings durch die Unterkellerung oberirdisch keine Änderung ergeben. Beispielsweise darf die Decke der Garage nicht über den hinausragen.
Der Keller muss natürlich im bautechnischen Sinne korrekt ausgeführt werden. Vor allem die Statik und gegebenenfalls eine Absicherung der unterirdischen Grubenwand zur Grundstücksgrenze hin sind darin eingeschlossen. Bezüglich der Nutzung des Kellers kann beim Einbau technischer Anlagen (Feuerstätte, Heizung) zur Kollision mit dem gültigen Bebauungsplan oder Nachbarschaftsrecht kommen.
Alternative zum Unterkellern
Es gibt folgende Alternativen zum Unterkellern, die aber alle oberirdische Auswirkungen nach sich ziehen:
- Anbau an die Garage (Gartenhaus, Schuppen)
- Vergrößerung der Garage
- Überbauung der Garage einem Dachboden ähnlich
Für alle Alternativen gilt, dass sie einen Baugenehmigungsantrag benötigen. Hier kommen neben der Art der Nutzung auch Abstandsregeln bezüglich der erlaubten Höhe und Baulänge an der Grundstücksgrenze entlang zusätzliche Bewertungskriterien hinzu.