Grundsätzliches
Die maximale Höhe einer Mauer ist nicht deutschlandweit einheitlich festgelegt. Hier gibt es unterschiedliche Regelungen.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um Mauern innerhalb des Gartens oder um eine Mauer an der Grundstücksgrenze handelt.
Mauern innerhalb des Gartens
Hier gelten die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer. Die maximale Höhe ist hier nicht überall gleich festgelegt. Grundsätzlich können Sie aber davon ausgehen, dass Mauern von mehr als 1,80 Metern Höhe fast überall genehmigungspflichtig sind.
Neben den geltenden Landesbauordnungen können Kommunen auch gesonderte, darüber hinausgehende Vorschriften erlassen (z.B. im örtlichen Bebauungsplan). In München beispielsweise darf eine Mauer nur 1,50 m hoch sein.
Mauern an der Grundstücksgrenze
Für Mauern an der Grundstücksgrenze gelten die Vorgaben des Nachbarrechts. Ein Nachbarrecht gibt es in allen Bundesländern, außer in
- Mecklenburg-Vorpommern
- Hamburg und
- Bremen
Das Nachbarrecht regelt unterschiedliche Vorgaben für Grundstücksmauern, Einfriedungen und Hecken. Grundsätzlich gilt in den meisten Bundesländern, dass Mauern an der Grundstücksgrenze (als sogenannte Einfriedung) mindestens 1,20 m hoch sein müssen und höchstens 1,80 m hoch sein dürfen.
Dies kann jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein. Der geforderte Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt in der Regel 50 cm. Neben den Vorschriften des Nachbarrechts können auch hier weitergehende kommunale Vorschriften bestehen.
Einverständnis des Nachbarn
In den meisten Bundesländern muss zwingend der Nachbar bei einem Mauerbau an der Grundstücksgrenze angehört werden. Mit seinem Einverständnis darf dann unter Umständen auch höher gebaut werden.
Hat der Nachbar jedoch Einwände – etwa weil eine Mauer zu viel Schatten auf sein Grundstück wirft – müssen diese berücksichtigt werden.
Ortsüblichkeit
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die sogenannte „Ortsüblichkeit“. Kommunen können Einfriedungen, die nicht als ortsüblich anzusehen sind, entweder verbieten oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. In vielen Fällen haben auch Nachbarn ein Einspruchsrecht gegenüber ortsunüblichen Einfriedungen.