Wie lässt sich die richtige Gebäudehöhe ermitteln?
Die Landesbauordnungen (LBO) folgen den Vorgaben der Musterbauordnung (MBO). Sie sieht zwei Messpunkte zur Bestimmung der Gebäudehöhe vor:
An der Geländeoberfläche
Die Höhe der Geländeoberfläche wird in der Maßeinheit Normalhöhennull (NHN) angegeben. Der Bezugspunkt wird im Bebauungsplan festgesetzt und kann auch mit der früheren Bezeichnung Normalnull (NN) bezeichnet werden. Sie errechnet sich aus der Summe der durch vier geteilten Einzelhöhen der Gebäudeecken.
Oben
Als oberster Messpunkt gilt die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume geschaffen werden können.
Welche Rolle spielt der First beim Ermitteln der Gebäudehöhe?
Es gibt vier relevante Höhenwerte für ein Gebäude:
Absolute Gebäudehöhe oder Firsthöhe
Die absolute Gebäudehöhe entspricht der Firsthöhe. Sie reicht vom mittlerem NHN bis zum Dachflächenschnittpunkt. Ohne First sind dies die Dreiecksspitzen (Pyramiden- und Zeltdach), die Oberkante (Pultdach), der Scheitelpunkt (Bogen- und Tonnendach) oder der höchste Punkte (Flachdach).
Gebäudehöhe
Die Gebäudehöhe ist in erster Linie für die Einstufung in die Gebäudeklasse relevant.
Traufhöhe
Sie wird vom HNH bis zu dem Punkt der Dachschräge gemessen, unter dem die Gebäudemauer liegt.
Warum ist das Ermitteln der Gebäudehöhe unverzichtbar?
Die Gebäudehöhe bestimmt die Gebäudeklasse und die damit verbundenen bautechnischen Anforderungen. Gebäude bis zu bis 7 Meter (m) Höhe gehören zu den Gebäudeklassen 1 bis 3, bis 13 m Höhe zu Gebäudeklasse 4 und bis 22 m zu Gebäudeklasse 5. Alle höheren Gebäude sind Hochhäuser. Bei der Berechnung der Abstandsflächen wird die Gebäudehöhe und eine anteilige Dachfläche zugrunde gelegt. An der Giebelseite wird die Abstandsfläche mit einer anteiligen Giebelfläche ermittelt.
Wie lässt sich die Gebäudehöhe baurechtskonform ermitteln?
Die Gebäudehöhe muss ebenso wie die First- und Traufhöhe im Bauplan des Architekten oder Bauingenieurs angegeben werden. Nach Fertigstellung eines Gebäudes muss der Bauherr innerhalb von drei Monaten eine Gebäudeeinmessung durchführen lassen. Das Ergebnis muss innerhalb von sechs Monaten der Baubehörde beziehungsweise dem Katasteramt vorgelegt werden. Eigenmessungen von Laien sind nicht zulässig.