Warum ist ein Mindestabstand der Gaube notwendig?
In jeder Bauordnung sind Abstandsflächen angegeben, die von baulichen Strukturen nicht überschritten werden dürfen. Dabei handelt es sich oftmals um Vorgaben zu den Mindestabständen zur Grundstücksgrenze, zur Straße und zur Baulinie. Nicht nur Hausfassaden und Co., sondern auch Gauben unterliegen solchen Vorgaben.
Das dient gleich mehreren Zwecken. So kann beispielsweise sichergestellt werden, dass das Nachbargrundstück nicht zu stark beschattet wird und dass ausreichend Frischluft zwischen den Gebäuden wehen kann. Zusätzlich spielt der Brandschutz eine Rolle, was insbesondere bei Reihenhäusern wichtig ist.
Wer legt den minimalen Abstand der Gaube zum Nachbarn fest?
Die tatsächlichen Werte zur Abstandsfläche sind nicht immer gleich, da sie unterschiedlichen Bauordnungen unterliegen. Während in Bayern die Bayrische Bauordnung (BayBO) gilt, ist in Nordrhein-Westfalen die Landesbauordnung BauO NRW maßgeblich. Das muss in der Baugenehmigung der Dachgaube berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für Vorgaben zur Grenzbebauung und zum Abstand zwischen der Gaube und dem Dachrand.
Welche Unterschiede gibt es zur Abstandsregelung?
Während früher der Faktor 1 zur Errechnung der Abstandsfläche für die Gaube galt, wird heutzutage der Faktor 0,4 H eingesetzt. Auch der Grad der Dach- und Giebelflächen muss bei der Planung berücksichtigt werden – liegt er über 70°, beträgt der Faktor 1, darunter gilt ein Faktor von 1/3.
Der Mindestabstand laut Bauordnung variiert von Bundesland zu Bundesland, beträgt aber üblicherweise 3 m. In Baden-Württemberg und Bremen reichen 2,5 m aus, wenn die Außenwände besonders kurz sind.
Wann sind Gauben ohne Abstandsflächen erlaubt?
Als Abstandsfläche wird der Bereich bezeichnet, der von der Fassade bis zur Grundstücksgrenze reicht und die Höhe des Hauses nicht überschreitet – also jener Raum, der einer umgekippten Fassade entspricht. Die meisten Dachgauben dürfen 0,4 H in dieser Abstandsfläche nicht überschreiten.
Ausnahmen gibt es jedoch, wenn die Gesamtlänge aller Gauben unter 1/3 der Außenwandlänge des Gebäudes entspricht und insgesamt nicht mehr als 5 m ausmacht. Gleichzeitig muss die Ansichtsfläche pro Dachgaube unter 4 m2 liegen und maximal 2,5 m hoch sein.