Welche Funktion hat ein Erker über der Baugrenze?
Häuser mit Erker sind vor allem aus historischen Bauepochen bekannt. Geschichtlich dienten sie vor allem als Schießscharten und zur Verteidigung. In der zeitgenössischen Architektur werden sie nach städtebaulichen Gesichtspunkten als Gestaltungselement angebaut. Die Vergrößerung der Wohnfläche ist von untergeordneter Bedeutung, wodurch der Erker zu einem untergeordneten Bauteil wird. In der islamischen Architektur dient ein Erker vor allem als Aussichtspunkt für Frauen, vergleichbar mit einem Freisitz in der hiesigen Architektur. Balkone und Wintergärten sind keine Erker.
Spielt die Breite des Erkers über der Baugrenze eine Rolle?
Wenn ein Erker grundsätzlich zulässig ist, kann oft eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze zugelassen werden. Dabei spielt die Breite des Erkers im Verhältnis zur Fassadenbreite eine wichtige Rolle. In der Regel darf ein Erker ein Drittel der Gesamtbreite nicht überschreiten, um genehmigungsfähig zu sein. In einigen Bauordnungen sind auch Breitenbeschränkungen im Verhältnis zu Fensterabständen und Raumbreiten oder in anderer Interpretation festgelegt.
Warum wird ein Erker über der Baugrenze gebaut?
Wird die Außenwand beziehungsweise Fassade auf einer Baulinie errichtet ist, muss sie baurechtlich bündig mit der Baulinie abschließen. Ein Erker ragt dann automatisch über die Baugrenze hinaus. Bei herkömmlichen Baugrenzen, die das Baufenster markieren, können Erker auch innerhalb der Baugrenze angehängt werden. Dazu muss die Fassade beziehungsweise Gebäudewand entsprechend weit von der Baugrenze abgerückt werden. Sofern keine baurechtlichen Gründe entgegenstehen, erweitert ein Erker die Wohnfläche bis zu etwa drei Quadratmeter.
Wie weit ragen Erker über die Baugrenze?
Erker haben in der Regel nur eine geringe Tiefe. Sie ähneln eher französischen Balkonen oder Veranden als herkömmlichen Balkonen oder Loggien. Architektonisch liegen sie außerhalb des Gebäudegrundrisses. In Verbindung mit der zulässigen Breite ragen Erker beziehungsweise deren Auskragungen nie mehr als 1,50 Meter über die Gebäudewand und damit über die Baugrenze hinaus. Dieses Maß ist in den meisten Bauordnungen auch als Maximalmaß festgelegt, einige Behörden beschränken es auf einen Meter.