Wann ist die geringfügige Überschreitung der Baugrenze rechtens?
Das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sehen vor, dass geringfügige und unwesentliche Überschreitungen der Baugrenze ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei sind die öffentlichen Belange zu berücksichtigen und die direkten Nachbarn zu hören, wenn sie unmittelbar betroffen sind. Die zuständige Baugenehmigungsbehörde kann hierfür eine Baugenehmigung erteilen, indem sie eine Festsetzung trifft. Dies gilt für Baugrenzen und Baulinien, soweit vorhanden. In den meisten Fällen handelt es sich um kleine Gebäudeteile wie einen Erker, eine Treppe oder ein Vordach.
Ist die geringfügige Überschreitung der Baugrenze ein Anrecht?
Rechtlich handelt es sich bei der Genehmigung zur Überschreitung der Baugrenze um eine Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB). Voraussetzung ist die vorbehaltlose Zustimmung aller Nachbarn, deren Belange berührt werden. Insbesondere Verschattungen und Lärmbelästigungen durch Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze wird kaum ein Nachbar zustimmen. In Grenzfällen kann die Baubehörde abwägen, ob das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme berührt ist. Rechtlich wird auch der so genannte Sozialabstand berücksichtigt. Er soll verhindern, dass die nachbarliche Privatsphäre über Gebühr gestört wird.
Ist die geringfügige Überschreitung der Baugrenze verhinderbar?
Beginnt ein Nachbar mit Bauarbeiten, die nach einer unzulässigen Überschreitung der Baugrenze aussehen, sollte der betroffene Nachbar bei der zuständigen Baubehörde eine Kopie der Baugenehmigung anfordern. Wird innerhalb von vier Wochen Nachbarwiderspruch erhoben, überprüft der Regierungspräsident die Baugenehmigung.
Was ist eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze?
Die Geringfügigkeit kann nicht pauschal in konkreten Maßen ausgedrückt werden. Neben dem Flächenbedarf des überschreitenden Bauteils sind auch Funktion, Höhe, Massivität und Nutzung zu berücksichtigen. Während ein Glasvordach aus Glas in den meisten Fällen unerheblich ist führt ein angebauter Balkon schnell zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Nachbarn.
Wo ist eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze möglich?
Für die Entscheidung über eine Genehmigung ist es nicht unerheblich, auf welcher Seite des Baufensters die Überschreitung liegt. An einer nach vorne gerichteten Baulinie ist die Genehmigung und die Zustimmung des Nachbarn wesentlich schwieriger zu erreichen als an einer nach Norden oder nach hinten gerichteten Baugrenze.