Welche Regeln gelten für Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze?
Nebenanlagen sind in § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definiert. Sie sind Bestandteile eines funktionalen Erschließungssystems. Im weiteren Sinne können sie als untergeordnete bauliche „Beigaben“ interpretiert werden, die nicht in Konkurrenz zur Hauptanlage (Wohngebäude) stehen. Dennoch haben Sie einen eigenständigen Charakter. Auf dieser Grundlage entscheidet die Baubehörde, ob eine Nebenanlage die Baugrenze überschreiten darf. Dabei steht die Zweckbestimmung des Baugebietes im Vordergrund. In reinen Wohngebieten sind andere Nebenanlagen zulässig als in Gewerbe- und Mischgebieten oder bei landwirtschaftlichen Betrieben.
Wann werden Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze abgelehnt?
Nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO), dem Baurecht des Baugesetzbuches (BauGB) und dem Landesrecht liegt die Planungshoheit bei der Gemeinde, Kommune oder Stadt. Bereits im Bebauungsplan können Nebenanlagen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Baulinie und Baugrenze werden festgesetzt und die übrige Grundstücksfläche ist nicht überbaubar. Für einen Gebäudeteil, der die Baugrenze überschreite, kann jedoch ein anderer Genehmigungsweg beschritten werden. So kann beispielsweise eine Außentreppe die Baugrenze geringfügig überschreiten. Weiterere Versagungsgründe sind die Abstandsflächen und das Verunstaltungsverbot.
Sind alle Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze untergeordnet?
Es liegt in der Natur der Sache, dass Nebenanlagen untergeordnet sind. Es gibt aber auch nicht untergeordnete Nebenanlagen. Typische Beispiele sind Carports und Garagen, die als bauliche Anlagen definiert sind. Für sie gibt es aber andere Genehmigungsarten wie beispielsweise die Privilegierung. Nicht untergeordnete Nebenanlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienen, können ausnahmsweise zugelassen werden.
Welche selteneren Nebenanlagen außerhalb Baugrenze gibt es?
Da die Baugenehmigung für eine Nebenanlage in engem Zusammenhang mit ihrer Zweckbestimmung für die umgebende Infrastruktur steht, sind die Genehmigungswege für die folgenden, selteneren Bauvorhaben oft komplizierter:
- Anlagen zur Kleintierhaltung (Hasen, Kaninchen, kleine Hundezwinger)
- Anbauten, die ausschließlich der Bepflanzung dienen (Wintergärten ohne Aufenthalt)
- Ausstellungsplätze
- Baumhäuser, Spielplätze und -türme, Trampoline
- Befestigungen für den Zugang im Brandfall
- Behälter und Silos
- Kleingewächshäuser
- Krananlagen
- Selbstständige Terrassenüberdachungen
- Sendeanlagen (Funkantennen, Parabolantennen)
- Teiche und Wasserbecken