Warum entsteht eine Überschreitung der Baugrenze durch Balkone?
Ist ein Baufenster im Bebauungsplan eng gefasst, nutzt das Hauptgebäude die zulässige überbaubare Fläche weitgehend aus. Bei enger Baukörperfestsetzung ist innerhalb des Baufensters nicht mehr genügend Platz. Dies betrifft einen geplanten Balkon, der dann nicht mehr oder nur noch teilweise innerhalb des Baufensters errichtet werden kann. Erfüllt er die Voraussetzungen eines untergeordneten Bauteils, wird daher häufig eine Überschreitung zugelassen. Dabei hat der untergeordnete Balkon den Vorteil, dass er bei der Berechnung der Geschossflächenzahl und der Grundflächenzahl nicht berücksichtigt wird.
Wird die Überschreitung der Baugrenze durch Balkone genehmigt?
Für eine mögliche Genehmigung sind zwei Faktoren bestimmend:
1. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) regelt, dass Nebenanlagen wie Balkone nicht auf die Geschossfläche angerechnet werden, wenn die Regelungen der Landesbauordnung (LBO) eingehalten werden.
2. Der Bebauungsplan beziehungsweise die örtliche Bauvorschrift definiert die zulässige geringfügige Überschreitung der Baugrenze mit festgelegten Maßen.
Um Konflikte mit dem Bauamt zu vermeiden, sollte die Zustimmung des Nachbarn eingeholt werden. Andernfalls kann es passieren, dass sich die Behörde später auf die fehlende Zustimmung beruft.
Wie groß ist eine Überschreitung der Baugrenze durch Balkone?
Inwieweit die Baugrenze überschritten werden darf, wird durch die Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt. Die einzelnen Gemeinden, Kommunen und Städte haben unterschiedliche Regelungen. im Normalfall sind Überschreitungen bis zu 1,50 Meter zulässig und Abstandsflächen zwischen zwei und drei Metern erforderlich.
Was ist mit Überschreitung der Baugrenze durch Dachbalkone?
Aus einem Dachbalkon beispielsweise auf einer Garage wird eine baulich nicht unbedeutende Dachterrasse außerhalb des Baufensters. Der Balkon ist nicht mehr untergeordnet und ändert gleichzeitig die Nutzung der darunter liegenden Garage. Ähnlich wird ein Balkon auf einem Erker beurteilt. Auch eine vollständige Unterbauung des Balkons führt zu einer baulich nicht untergeordneten Dachterrasse, bei der die Größe keine Rolle spielt. In diesen Fällen ist in jedem Fall eine Baugenehmigung unter Berücksichtigung der Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl erforderlich.