In der Nähe einer Feuerstätte unterschiedliche Bewertungen
Ein Schornsteinfeger hat im Rahmen der Gesetzgebung einen Entscheidungsspielraum. Wenn es um den Brandschutz in Innenräumen für eine Einzelfeuerstätte (Kamin, Ofen) geht, muss er die Anlage abnehmen. Dabei kann er zwei Maßgaben fordern:
1. Wird Gipskarton in der Ofenumgebung eingesetzt, muss er eine definierte Brand- und Feuerschutzklasse (F30, F60, F90, F180) aufweisen
2. In der Umgebung der Feuerstätte untersagt er generell die Verwendung von Gipskarton
In beiden Fällen ist die Aussage rechtsverbindlich und zwingend. Vor dem Verwenden von Gipskarton in der Nähe einer Feuerstätte oder bereits vorhandenen Verkleidungen und Wänden bei Einbau einer Feuerstätte sollte der zuständige Schornsteinfeger konsultiert werden. Idealerweise legt seine Anforderung schriftlich fest.
Möglichkeiten, das Brandverhalten von Gipskarton zu beeinflussen
Die gleichen Anforderungen zum Brandschutz für Gipskarton gelten auch für die oft als feuerfester angenommenen Gipsfaserplatten. Hier können brennbare Faserstoffe beigemischt sein, die ein Schornsteinfeger bemängelt.
Im Gipskarton mit höherer Feuerschutzklasse werden nicht brennbare Glasfasern beziehungsweise Glasvlies beigefügt. Sie gleichen vor allem den Verlust der stabilisierenden Wirkung aus, die durch das Verglimmen der Kartonage entsteht. Zusätzlich können dem Gips nicht brennbare Zuschläge beigemischt sein, die den Volumenverlust ausgleichen, der durch das Verdunsten des kristallin gebundenen Wassers im Gips entsteht.
Eine Möglichkeit, einen Schornsteinfeger zur Abnahme von Gipskarton in der Nähe der Feuerstätte zu bewegen, kann das Angebot sein, auf der dem Ofen zugewandten Seiten Brandschutzplatten aus Kalziumsilikat (beispielsweise des belgischen Herstellers Promat) zu montieren. Diese als Fire Protective Boards bezeichneten Platten sind teuer, zählen aber zu den höchstentwickelten Brandschutzwerkstoffen, die weltweit erhältlich sind.