Grenzbebauung ist nicht immer übertragbar
Alte und ehemals genehmigte Bestandsgebäude können nicht immer saniert werden oder genügen nicht mehr den zeitgemäßen Wohnansprüchen. Soll es zum Abriss kommen, sollte vorher geprüft werden, ob ein Neubau an gleicher Stelle und in gleicher oder geänderter Ausführung überhaupt möglich ist.
Da sich Baurechte und Bauordnungen immer mal wieder ändern, kann das Wiederholen der Grenzbebauung unmöglich werden. Der Abriss eines Bestandsgebäudes begründet keinen Anspruch auf Neubau an gleicher Stelle. Auch zu beachten sind eventuelle bauliche Gegebenheiten am Bestandsgebäude, die in einem Neubau nicht wieder genehmigt werden würden. Typisches Beispiel ist ein Fenster mit Bestandsschutz in der Grenzbebauung, dass in einer neuen Baugenehmigung nicht möglich ist.
Zu beachten sind eventuelle Änderungen im aktuellen Bebauungsplan oder Nachbarrecht. Die verpflichtend notwendige Zustimmung des Nachbarn für beispielsweise ein Gebäude gleicher Größe und am gleichen Standort kann nicht immer entsprochen werden. Tritt dieser Fall ein, kann der Nachbar seine Zustimmung später anfechten.
Entfall des Bestandsschutzes
Wird ein altes Gebäude seit längerer Zeit nicht mehr genutzt, kann es seinen Bestandsschutz verlieren. Für den Eigentümer kann das zu einer teuren Angelegenheit werden. Die Baubehörde kann ihn dann zu folgenden Maßnahmen zwingen:
- Zeitgemäße Schall- und Wärmedämmung installieren
- Vorgaben zum Brandschutz umsetzen
- Anpassungspflichten gemäß aktuell gültigem Bebauungsplan
- Anpassungspflichten gemäß aktuell gültigem Nachbarrecht
- Stilllegung aller Arbeiten am Gebäude (auch Sanierung)
- Untersagen der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken
- Von Amts wegen verfügter Abriss
- Eine Baueinstellungsverfügung (Baustopp) für den Neubau verhängen