Stark abhängig vom Einzelfall
Die Dachentwässerung nahe an oder auf der Grundstücksgrenze sollte idealerweise gemeinsam von beiden Anrainern geplant werden. Es stellen sich einige Herausforderungen, die teils durch Abwägung und teils durch Beeinträchtigungsgrad übereinstimmend gelöst werden können.
Grundsätzlich muss Regenwasser an der Dachtraufe aufgefangen und abgeleitet werden. Die Abfluss- und Rinnenanlage muss nach der lokalen durchschnittlichen Regenerwartung ausgelegt und dimensioniert werden. Eine reine Tropfkante beispielsweise an einem Vordach an der Grundstücksgrenze erfüllt den Zweck nicht ausreichend.
Das Verursacherprinzip als Grundlage
In der deutschen Gesetzgebung werden folgende Ansprüche an die Wasserentsorgung formuliert:
- Das Wasser muss aufgefangen werden
- Es muss mittels Kanalanschluss, Drainage oder sachgerechte Versickerung mit ausreichendem Abstand zur Grundstücksgrenze entsorgt werden
- In Bebauungsordnung, Landesbaurecht, Nachbarrecht und/oder Wasserrecht kann eine Kanalableitung zwingend vorgeschrieben werden
Bauliche Gegebenheiten und Veränderungen
Indirekt wirken sich bauliche Maßnahmen auf einem Grundstück auch auf den Anfall von Wasser aus. Jedes Grundstück hat einen Anteil versiegelter Flächen. Je höher der Anteil liegt, desto mehr Regen- und Schmelzwasser muss abfließen. Wird nachversiegelt, beispielsweise durch den Bau einer Terrasse, muss für entsprechend verstärkte Abflusssysteme gesorgt werden.
Das Gleiche gilt für Erhöhungen des Grundstücks auch ohne Versiegelung. Natürliches Gefälle liegt nicht in der Verantwortung eines Grundstückseigentümers.
Problem der Überbauung durch eine Regenrinne
Wenn ein Dach exakt an der Grundstücksgrenze anstößt, gibt es keine Toleranz für eine Regenrinne, die dann automatisch über das Nachbargrundstück ragt. In den meisten Fällen kann von einer geringfügigen bis nicht vorliegenden Beeinträchtigung für die Nutzung des betroffenen Grundstücks ausgegangen werden, was jedes Gericht bestätigen würde.
Auskragungen und Dachrinnen verändern zudem die Gebäudeflächen nicht. In vielen Bundesländern werden Dachrinnen als übergreifend untergeordnete Bauteile bewertet. Sie müssen im jeweiligen Nachbarrecht von Nachbarn geduldet werden.