Abstände bei der Bebauung von Grundstücken
Eine der wichtigsten Regeln beim Bebauen eines Grundstücks sind die jeweils vorgeschriebenen Abstände zur Grundstücksgrenze. Dabei kommen sogenannte Abstandsflächen zum Tragen, die je nach Gebäudegröße berechnet werden und nicht bebaut werden dürfen.
Direkte Grenzbebauung ist normalerweise genehmigungspflichtig und kann sowohl von der Behörde als auch vom Nachbarn verhindert werden. Carport, Garage und Stellplätze an der Grundstücksgrenze sind unter bestimmten Voraussetzungen davon ausgenommen und privilegiert.
Breiten-, Höhen- und Längenmaße für die privilegierte Garage
Die Voraussetzungen für eine genehmigungs- und verfahrensfreie Grenzbebauung mit einer Garage variieren in den unterschiedlichen Bauordnungen der Bundesländer.
Die maximalen Grundflächen bewegen sich zwischen zwanzig und fünfzig Quadratmeter. In fast allen Bundesländern darf die Höhe der Grenzbebauung drei Meter nicht überschreiten. Hat die Garage ein Sattel- oder Walmdach, bildet die mittlere Höhe den Messpunkt. Sie wird durch das Addieren des Maßes des niedrigsten und des höchstgelegenen Garagenwandpunkts. Das Ergebnis wird halbiert, um die mittlere Höhe zu erhalten. Die Dachneigung darf höchstens 45 Grad aufweisen.
Entlang der Grundstücksgrenze ist eine Gesamtlänge von Grenzbebauung auf 15 Meter begrenzt und in vielen Bundesländern darf die Garagenlänge von neun Meter nicht überschritten werden. Bei einer Grenzbebauung von mehr als 15 Meter kann Rückbau vom Bauamt und/oder Nachbarn verlangt werden.
Wann die Garage ihr Privileg verliert
Wird eine Garage an der Grundstücksgrenze unterkellert, kann sie ihr Privileg behalten. Es ist allerdings darauf zu achten, dass kein unterirdisches Fundament ins Nachbargrundstück übersteht.
Wird eine Garage nicht mehr in ihrem eigentlichen Nutzungssinne genutzt, verfällt ihr Privileg. Das Gleiche gilt, wenn durch Überbauung der Garage beispielsweise mit einem Balkon oder einer Terrasse ein „normales“ Gebäude entsteht.
Planung einer Garage in Grenzbebauung
Um alle Bedingungen für das Privileg einschätzen zu können, müssen Vorgaben in folgenden Regelwerken berücksichtigt werden:
- Baugesetzbuch
- Bebauungsplan
- Garagenverordnung
- Landesbauordnung
- Ordungsplan
- Nachbarrecht
Nicht in allen Kommunen und Städten finden sich die Garage betreffende Regelungen in allen Regelwerken. Zudem müssen öffentliches (Bebauungsplan) und privates (Nachbarrecht) Recht unterschieden werden.
Die privilegierte Garage (oder Carport) darf seitlich ohne Abstand bündig an die Grundstücksgrenze angrenzen. Zur Ausfahrt und öffentlichen Straße hin schreiben Bebauungspläne Mindestabstände vor.