Was ist mit der „Rechtseinfriedung“ gemeint?
In manchen deutschen Bundesländern sowie in Österreich gilt beim Bau von Zäunen das Prinzip der „Rechtseinfriedung“. Damit ist gemeint, dass ein Grundstückseigentümer für die Errichtung und den Erhalt des „rechten“ Zauns zuständig ist. Nun kann diese Regel durchaus für Verwirrung sorgen, wenn nicht klar ist, von welchem Punkt aus diese rechte Seite festzustellen ist. Außerdem kann es natürlich auch strittige Fälle geben, wenn nämlich die Zugänge zu benachbarten Grundstücken nicht in die gleiche Richtung zu einer Straße hin ausgerichtet sind.
Grundsätzlich gilt bei der Rechtseinfriedung, dass man sich den Blick von der Straße vor dem Zugang zum Grundstück auf das Grundstück vorstellen muss. Die von diesem Standpunkt aus rechte Seite wäre folglich also die linke Seite, wenn man vom eigenen Haus auf den Zugang zur Straße blickt. Diese Seite des Grundstücks wäre also in den entsprechenden Regionen die Seite, für deren Einfriedungen man selbst zuständig ist.
In Österreich gilt dieser Grundsatz an sich in allen Bundesländern, in Deutschland dagegen nur in den folgenden Bundesländern:
- Berlin
- Brandenburg
- Niedersachsen
Was gilt an der Straßen- und Rückseite des Grundstücks?
An der Straßen- und Rückseite eines Grundstücks ist man jeweils selbst für die Zaunerrichtung und den Erhalt zuständig. Sollte an der Rückseite allerdings ein weiteres Wohngrundstück angrenzen, so ist in der Regel eine Einigung mit den Nachbarn möglich. So können Kosten (und Gartenfläche) gespart werden, indem ein doppelter Zaunbau vermieden wird.
Wo gilt die Einfriedungspflicht?
Ähnlich zersplittert wie bei der Rechtseinfriedung verhält es sich auch mit der Frage, wo Hausbesitzer zu einer Zaunerrichtung rund um ihr Grundstück verpflichtet sind und wo nicht. In Deutschland gibt es in den folgenden Bundesländern eine sogenannte Einfriedungspflicht:
- Thüringen
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Rheinland-Pfalz
- Baden-Württemberg ( im Außenbereich bzw. außerhalb von Ortschaften)
- in Berlin und Brandenburg (nur bei Ortsüblichkeit)
In den folgenden Bundesländern besteht dagegen nur innerorts eine Verpflichtung zur Errichtung einer Einfriedung rund um das eigene Grundstück:
- Niedersachsen
- Schleswig-Holstein
- Nordrhein-Westfalen
- Hessen
Welchen Anforderungen muss der errichtete Zaun entsprechen?
In den meisten Regionen ist je nach Rechtslage und Bebauungsplan vom Grundsatz der „Ortsüblichkeit“ auszugehen. Sind also Maschendrahtzäune mit 1 m Höhe die Regel, so kann auch davon auszugehen sein, dass ein solcher als Einfriedung ausreichend ist. Es muss auch nicht zwingend immer ein Zaun als Einfriedung errichtet werden. Alternativ zu einem Zaun kann je nach Ortsüblichkeit auch eine Hecke gepflanzt werden.
Bevor allerdings aus Kostengründen ein provisorischer Zaun mit zweifelhafter Optik errichtet wird, sollten Sie das Gespräch mit Ihren Nachbarn suchen. Viele Nachbarn sind durchaus gewillt, für ein Mitspracherecht bei einem gemeinsam errichteten Zaun auch einen Teil der Kosten dafür zu tragen.