Nachbarschaftsrecht wegen Zaun prüfen
Zunächst gibt es auch hier keine pauschalen Antworten. Laut Nachbarschaftsrecht kann die Ordnung bestehen, dass nur der jeweils rechte Zaun vom Nachbarn übernommen wird. Doch völlig unabhängig, ob nun Sie oder Ihr Nachbar einen Zaun aufgestellt hat. In vielen Fällen wird auch für den Zaun ein Fundament angelegt.
Falls das Fundament vom Zaun zum Nachbargrundstück reicht
Dabei kann es durchaus passieren, dass das Fundament auf das Nachbargrundstück ragt – beim vom Nachbarn aufgestellten Zaun auf Ihr Grundstück und beim von Ihnen aufgestellten Zaun auf sein Grundstück.
Das geht natürlich nicht. Wenn Ihr Nachbar feststellt, dass das Fundament auf sein Grundstück ragt, hat er das Recht, Sie zum Rückbau aufzufordern. Ebenso haben Sie das Recht, Ihren Nachbarn zum Rückbau aufzufordern, wenn sein Fundament auf Ihr Grundstück ragt.
Verjährung erst, wenn der Nachbar vom Fundament auf seinem Land Kenntnis hat
Immer wieder ist in diesem Zusammenhang vom Gewohnheitsrecht oder einer Verjährung zu hören. Dem ist aber nicht so. Die Verjährung tritt erst ab dem Zeitpunkt in Kraft, zudem Ihr Nachbar (oder Sie) Kenntnis von Fundament auf dem Nachbargrundstück erlangt hat.
Ausnahmefall: der Härtefall
Das Gewohnheitsrecht kommt ebenfalls nicht zum Tragen. Es gibt lediglich eine Ausnahme: den Härtefall. Dieser kann vorliegen, wenn vor vielen Jahren ein Fundament zum Beispiel von einer Garage zu weit auf das Nachbargrundstück gesetzt wurde. Wenn der Rückbau zu aufwendig wäre, könnte der Nachbar das eventuell nicht einfordern. Dieser Härtefall kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn Sie die ganze Garage rückbauen müssten.
Am einfachsten wäre es natürlich immer, wenn Sie sich schon vor dem Zaunbau mit dem Nachbarn einigen könnten, wie der Zaun gebaut werden soll. Die Begründung, dass der Zaun schließlich mittig stehen solle und daher auf beiden Seiten gleich weit mit dem Fundament auf das jeweilige Grundstück ragt, ist ebenfalls nicht zulässig.