Im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert
Voraussetzung einer gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Grenzanlage ist die genaue Position und Verlauf auf der Grenze. Diese auch als Kommunmauer oder Nachbarwand bezeichnete Bebauung wird im Paragrafen 921 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) folgendermaßen beschrieben:
„Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.“
Nachfolgende und untergeordnete Vorschriften
Der Bebauungsplan und das Nachbarschaftsrecht enthalten oft dezidierte Regeln zu Einfriedungen. Sie müssen ebenfalls berücksichtigt werden, ohne das Eigentumsrecht an der Mauer zu berühren.
Beispielsweise werden Höhe und eine Einfriedungspflicht bestimmt. Auch wenn an der betroffenen Grundstücksgrenze nur ein Nachbar eine Einfriedungspflicht besitzt (beispielsweise zum rechts liegenden Grundstück von der Straße aus gesehen), kann die Mauer als gemeinsame und gemeinschaftliche Grenzanlage ausgeführt werden.
Voraussetzung ist die korrekte Vermessung
Wenn Konflikte um die Mauer auf der Grundstücksgrenze entstehen, sollte zuerst geprüft werden, ob sie tatsächlich auf der Grenze verläuft. Dazu muss sie die Linie der Grundstücksgrenze tatsächlich physisch schneiden, was nicht unbedingt mittig sein muss.
Kann die Grenze aufgrund beschädigter oder fehlender Grenzsteine nicht zweifelsfrei belegt werden, ist ein neues Einmessen erforderlich. Das Ergebnis wird im Kataster als verbindliche Grenze eingetragen und entscheidet gleichzeitig, ob die Mauer eine gemeinsame und gemeinschaftliche Grenzanlage darstellt.